• Mindeststandards 2003

    Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein

    Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen
    und Asylbewerbern in Schleswig-Holstein





    1. Vorwort


    Nachdem es in den zurückliegenden Jahren mehrfach zu Kritik und zu Beschwerden über die Wohnsituation von Asylbewerbern und Flüchtlingen gekommen ist, habe ich viele der in Schleswig-Holstein vorhandenen Flüchtlings- und Asylunterkünfte aufgesucht und in Augenschein genommen. Ich habe die Mehrzahl der Unterkünfte in Kiel, im Kreis Rendsburg-Eckernförde, im Kreis Nordfriesland, im Kreis Segeberg, im Kreis Plön, in Stormarn und in Ostholstein offiziell besucht. Außerdem war ich in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein, betrieben vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Lübeck, wie auch in der zugeordneten Gemeinschaftsunterkunft in Neumünster. Die Besuche sind vorher bei den zuständigen Behörden angemeldet und von diesen auch organisiert worden. In allen Fällen wurden wir von Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweils beauftragten Trägers begleitet. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wurden wir vom Landrat persönlich begleitet. An einigen Orten begleiteten uns die Bürgermeister. Fast immer wurde mit den Vertreterinnen und Vertretern der Gebietskörperschaft ein Auswertungsgespräch geführt. Dabei waren die Gespräche von einem Geist der Kooperation mit offener Kritik geprägt.

    Da ich von Anfang an meine Besuchsreisen nicht als "Kontrolle", sondern als Informationsbesuch deklariert habe mit der Absicht, gegebenenfalls Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu erarbeiten, konnte ich mit der Unterstützung der zuständigen Gremien rechnen. Für das große Verständnis, das mir entgegengebracht wurde, möchte ich an dieser Stelle allen Beteiligten ausdrücklich danken.

    2. Zur Unterbringungssituation von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Schleswig-Holstein

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen

    Nach § 47.1 Asylverfahrensgesetz sind alle Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller verpflichtet, zunächst in einer Erstaufnahmestelle des jeweiligen Bundesland zu wohnen, hier in der ehemaligen Travekaserne in Lübeck.

    Die Verweildauer hier liegt in der Regel zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Von hier aus werden die Asylbegehrenden durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten in die zugeordnete Gemeinschaftsunterkunft, die ehemalige Scholzkaserne, in Neumünster weitergeleitet. Hier verbleiben die Asylbewerberinnen und Asylbewerber ca. sechs bis sieben Monate. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten als zuständige Landesoberbehörde weist die Asylbegehrenden nach einem vorgegebenen Schlüssel den Kreisen und kreisfreien Städten zu. Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Asylbegehrenden auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden und weisen sie diesen zu. Es besteht die Möglichkeit, die Flüchtlinge entweder dezentral unterzubringen oder auch in von der Landesregierung anerkannten Gemeinschaftsunterkünften.

    Da die anerkannten Gemeinschaftsunterkünfte vom Land Schleswig-Holstein mitfinanziert und genehmigt werden müssen, gibt das Land einige wenige Standards vor.

    Für alle von den kommunalen Gebietskörperschaften betriebenen nicht anerkannten Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften sind allein die Gemeinden verantwortlich. Dabei unterliegen sie keinen rechtsverbindlichen Vorgaben des Landes hinsichtlich Mindeststandards. Es gibt lediglich eine Empfehlung des Innenministeriums vom September 2001, möglichst auf eine Unterbringung in Containern zu verzichten und pro Person von einer Mindestfläche von acht qm (sechs qm für den persönlichen Gebrauch und zwei qm für Gemeinschaftsflächen) auszugehen. Die Kommunen können die ihnen zugewiesenen Flüchtlinge so unterbringen, wie sie es für richtig und angemessen halten.

    Da die Frage nach den Unterbringungsstandards bei den Kommunen nicht verbindlich geklärt ist, war von Anfang an zu befürchten, dass in diesem Bereich auch die größten Missstände auftreten können. Das war auch der Grund, warum ich mein besonderes Augenmerk auf die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in den Kommunen richtete.

    Bei meinen Begehungen vor Ort in den Kommunen musste ich viel Schatten aber auch einiges Licht registrieren. Die Unterbringungssituation hat sich allein dadurch entschärft, dass sich die Zugangszahlen von Flüchtlingen und Asylsuchenden im Vergleich zu früheren Jahren stark verringert haben. Dennoch musste ich Mängel feststellen.

    3. Beanstandungen

    A.

    Einige Gemeinden bringen die Flüchtlinge immer noch in Stahlcontainern unter. Diese werden häufig lieblos in langer Reihe zu Batterien zusammengeschraubt und dann randständig oder gar weit ab, hinter einem Knick verborgen, auf einer Freifläche platziert, wo sie offenbar dem allgemeinen Anblick vollkommen entzogen sein sollen. Das Gelände drum herum ist oft ungepflegt. Bei Regen stehen diese Container im Schlamm, und Ratten leben im Dreck unter den Containern. Hier wohnen nicht nur Erwachsene, sondern nicht selten auch Familien mit Kindern. Es gibt dann weder einen Gemeinschaftsraum noch einen separaten Spielraum für die Kinder. Diese Art der Unterbringung erinnert mich an "Käfighaltung".

    Grundsätzlich ist die Unterbringung von Menschen in Stahlcontainern nicht zu befürworten. Die Räume erinnern an Zellen. Sie sind schlecht isoliert, oft feucht und bei Belegung mit bis zu vier Personen zu eng. Wenn dann noch eine Möblierung aus alten Kasernenbeständen hinzukommt, ist das Wohnen in einer solchen Behausung menschenunwürdig und deshalb rundweg abzulehnen.

    Die Gemeinden entschuldigen diesen Zustand entweder mit dem Hinweis auf die schlechte Haushaltslage. "Für Besseres hat das Geld nicht gereicht!", oder aber mit der Begründung, es gäbe keine andere Möglichkeit, im Gemeindegebiet eine andere Unterkunft bereitstellen zu können.
    Eine solche Entschuldigung kann ich nicht gelten lassen, weil andere Gemeinden mit derselben Summe Geldes wesentlich angemessenere Unterkünfte erstellt haben.

    B.

    In einigen Kommunen werden die Flüchtlinge an Orten untergebracht, die als so genannte Asozialengettos verrufen sind. Es handelt sich ursprünglich um Schlichtwohnungen für Obdachlose. Wer hier wohnt, ist allein schon durch die Adresse diskriminiert und stigmatisiert. Im Volksmund haben diese Orte nicht selten entsprechende Namen wie "Kleinmoskau", "Kleinistanbul" und ähnliche stigmatisierende und verächtliche Bezeichnungen. Wenn Flüchtlinge aus einem solchen Quartier kommen, sind sie eo ipso abgestempelt. Deshalb dürfen Flüchtlinge an derartig diskriminierenden Orten nicht untergebracht werden. Flüchtlinge dürfen nicht wie Obdachlose behandelt werden.

    C.

    Isolierte abseitige Lage der Unterkünfte

    Es gibt anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte sowie dezentrale Einzelunterkünfte, die sich in einer äußerst isolierten Lage, abgeschnitten von sozialen Kontakten und billigen Einkaufsmöglichkeiten, befinden und zudem noch ohne Anbindung an den ÖPNV. Zwar gibt es manchmal einen Schulbus, der von den Bewohnern mitbenutzt werden kann; doch während der Schulferien müssen etliche Kilometer bis zum nächsten Ort bei Wind und Wetter zu Fuß und mit Gepäck zurückgelegt werden. So wunderte es mich nicht, dass die Flüchtlinge diese Unterkünfte verlassen und bei Freunden und Verwandten unterkommen. In einem Falle wohnte dauerhaft nur noch eine einzige Person in einer Gemeinschaftsunterkunft für über dreißig Personen. Sie erscheinen dann nur noch gelegentlich, um ihre Post und die sozialen Leistungen abzuholen. Wer will es ihnen verdenken?

    D.

    Betreuungspersonal

    Sobald es sich um eine anerkannte Gemeinschaftsunterkunft handelt, sind die Betreuerinnen und Betreuer geschultes und kompetentes Fachpersonal.

    Jedoch bei nicht betreuten Gemeinschaftsunterkünften haben sich gravierende Mängel gezeigt. Die Kommune oder der mit der Asylbewerberbetreuung beauftragte Träger beauftragt dann jemanden, der eine Art Hausmeisterdienst verrichten soll. Dabei handelt es sich um Reparaturen der Einrichtungsgegenstände und um die Wartung der technischen Gerätschaften. Diese "Hausmeister" sind meistens nur stundenweise in der Unterkunft. In einigen Fällen mussten wir starke Spannungen im menschlichen Verhältnis zwischen Bewohnern und Hausmeister feststellen. Wir hatten den Eindruck, dass einige "Hausmeister" vollkommen unvorbereitet die neue Tätigkeit übernehmen mussten. Sie hatten offensichtlich keinerlei Wissen über die besonderen Probleme von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Stammtischvorurteile kommen hier leicht zum Tragen. Wir haben viele diskriminierende wie auch rassistische Äußerungen aus dem Munde von Hausmeistern gehört (Arbeitsscheue, Drogendealer, dumme Neger, Kriminelle, etc.). Es geht mir nicht um Verurteilung der Hausmeister. Wer aber mit Asylbewerbern und Flüchtlingen in den Asylunterkünften arbeitet, muss auf diese Tätigkeit vorbereitet werden. Wo solches geschehen ist, hat es gute Ergebnisse gegeben, und das menschliche Klima ist gut.

    E.

    Zusammenfassung

    Zusätzlich zu der Besichtigung der Asylunterkünfte in Schleswig-Holstein habe ich Informationen über die Wohnsituation aus anderen Bundesländern zum Vergleich hinzugezogen.

    Die Unterbringung von Menschen für die Zeit ihres Asylverfahrens und teilweise auch für die Zeit danach, erfordert die verantwortungsvolle Zusammenarbeit sämtlicher mit der Unterbringung betrauter Personen und Organisationen. Dabei sollte das Wohlbefinden der jeweiligen Flüchtlinge im Vordergrund stehen. Den aufzunehmenden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern soll auch durch die Unterbringung eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland ermöglicht werden. Alle äußeren Umstände müssen so angelegt werden, dass die Menschen in die Lage versetzt werden, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten.

    Die nachfolgend aufgeführten Standards, die ich ausdrücklich als Mindestanforderungen empfehle, sollten sowohl für die anerkannten Gemeinschaftsunterkünfte wie auch für dezentrale Unterkünfte gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Standards für Gemeinschafts- und Gruppenräume auch auf die dezentralen Unterkünfte Anwendung finden sollten, die nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anerkannt sind, jedoch den Charakter einer Gemeinschaftsunterkunft haben, bzw. bei denen mehr als drei Wohneinheiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen.

    Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Schleswig-Holstein

    1. Raumbedarf / Anzahl der Personen


    a.

    10 qm bei Einzelpersonen, d.h. Personen, die allein in einer Wohneinheit wohnen.

    b.

    8 qm je Person, die in einer gemeinsamen Wohneinheit leben, jedoch keinen Familienverband bilden. Die vorgenannten Zahlen betreffen die reine Wohnfläche pro Person ausschließlich der Verkehrsfläche.

    c.

    Bei Familien sollen die unter b) genannten Quadratmeterzahlen als reine Wohnfläche für jeden Erwachsenen gelten; für Kinder bis zu sechs Jahren einschließlich sind weitere 6 qm je Kind anzurechnen.

    d.

    Es sollen nicht mehr als vier Personen, so sie keinen Familienverband bilden, in einer gemeinsamen Wohneinheit leben; es sei denn eine Erhöhung der Zahl wird von allen Beteiligten gewünscht.

     

    2. Mindestausstattung der Räumlichkeiten

    Pro Person sind mindestens bereitzustellen:

    • 1 Bettgestell (mind. 80 cm breit, 2 m lang) nebst sauberer Matratze
    • 1 abschließbarer Schrank oder Schrankteil mindestens in der Höhe, dass die Bekleidung - auch Wintermantel - aufgehängt werden kann und ausreichend Platz für weitere Kleidungsstücke und für persönliche Gegenstände gegeben ist
    • 1 weiterer abschließbarer Schrank oder Schrankteil für die Unterbringung von Dokumenten, Schreibzeug, kleineren Phonogeräten und dergleichen
    • 1 Kühleinrichtung von mindestens 30 l, wenn sie nicht in anderen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden kann
    • 1 Möglichkeit für die Aufbewahrung von Geschirr, Lebensmitteln, Reinigungsmitteln und dergleichen
    • 1 Stuhl
    • 1 ausreichend großer Tischplatz, der eine bequeme, vielseitige Nutzung (essen, schreiben, lesen, spielen etc. ) zulässt
    • 1 Fernsehantennen/Kabelanschluß pro Wohneinheit. Über Sattelitenanlage oder Kabel soll der Empfang fremdsprachiger Programme möglich sein.
    • 1 Radiogerät pro Wohneinheit
    • ausreichend gesunde Beleuchtung durch Tageslicht und elektrisches Licht

    3. Nassräume/Sanitäreinrichtungen pro Wohneinheit

    • 1 Dusche
    • 1 Toilette
    • 1 Waschbecken

    Die vorgenannten Sanitäreinrichtungen sollen höchstens 5 Personen dienen. Falls die Nassräume sich nicht im selben Gebäudekomplex/derselben Etage befinden, sollen diese nicht weiter als 50 m von den jeweiligen Wohneinrichtungen entfernt sein, sowie durch überdachte Wege erreichbar sein.

    4. Küche

    • 1 Herd (Backröhre und 4 Kochplatten) für 5 Bewohner
    • 1 Kühleinrichtung von mindestens 30 l je Bewohner, wenn sie nicht in einem anderen Raum bereitgestellt wird, die Kühleinrichtung sollte möglichst nicht im Wohnzimmer stehen
    • 1 Abwasch- und Spülgelegenheit mit Warm- und Kaltwasseranschluss
    • Arbeitsplatten zur Speisenzubereitung von mindestens 1 qm je 6 Personen
    • Grundausstattung (leihweise) mit Küchenutensilien, wie Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen; dazu abschließbare Funktionsschränke zur Aufbewahrung privaten Geschirrs und Küchenutensilien

    5. Gemeinschaftsräume (gilt für Gemeinschaftsunterkünfte sowie dezentrale Unterbringung mit Gemeinschaftsunterkunftcharakter)

    Die Gemeinschaftsräume sollen variabel und in ausreichender Größe sein (mindestens 2 qm pro Bewohner).

    • In den Gemeinschaftsräumen soll mindestens 1 Fernsehgerät vorhanden sein und zwar unabhängig davon, ob in den individuellen Wohnbereichen Fernsehapparate bereits vorhanden sind.
    • Es ist ein separater Raum von mindestens 8 qm Größe zur Religionsausübung vorzuhalten.
    • Wenn auch Kinder in der Unterkunft leben, soll ein Kinderspielzimmer vorhanden sein. Pro Kind müssen mindestens 2 qm Spielfläche zur Verfügung stehen.

    6. Außenanlagen

    • Die Außenanlagen sollten ansprechend und mit viel Grün gestaltet sein.
    • Es sind Sitzvorrichtungen für mindestens die Hälfte der Bewohner aufzustellen.
    • Es ist ein Spielplatz mit Spielgeräten vorzusehen.

    7. Funktionsräume/Unterstellplätze

    • Es sind separate Funktionsräume bereitzustellen, z.B. zum Trocknen und Bügeln der Wäsche.
    • In diesen Funktionsräumen sollen Waschmaschinen zur Verfügung stehen und zwar eine für jeweils 8 Personen.
    • Es sind Unterstellmöglichkeit für Fahrräder und Freiluftspielzeug der Kinder zu stellen.

    8. Fernsprecheinrichtung

    • Jede Gemeinschaftsunterkunft muss mit einer Fernsprecheinrichtung ausgerüstet sein, die fußläufig in höchstens 3 Minuten zu erreichen ist.
    • Die Notrufeinrichtung muss kostenfrei sein.

    9. Zentralität

    • Gemeinschaftsunterkünfte sollen hinreichend zentral im Ort gelegen sein, d.h. es muss eine ausreichende Fächerinfrastruktur vorhanden sein.
    • Fußläufig sollten in einem Umkreis von höchstens 2 km zu erreichen sein:
      • Mediziner
      • Apotheke
      • Geschäfte, die den Grundbedarf decken.
    • Um die notwendige Möglichkeit sozialer Kontakte zur einheimischen Bevölkerung zu bieten und um soziale Isolierung und Gettobildung zu verhindern, müssen Verkehrsanbindungen des ÖPNV an größere Gemeinden oder Städte vorhanden sein, die Fahrten dorthin und zurück viermal am Tag ermöglichen.

    10. Betreuung

    Die Betreuer und Betreuerinnen müssen ausreichend qualifiziert sein.

    • Es sollten Fremdsprachenkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache, mindestens jedoch in Englisch, Französisch oder Russisch vorhanden sein.
    • Kenntnisse und Erfahrungen im Ausländer?, Asylbewerberleistungs-, Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht müssen vorausgesetzt werden.
    • Bei dezentraler Unterbringung in Unterkünften mit Gemeinschaftscharakter muss das Personal der Kommune, das sich um die Unterkünfte "kümmert" (Hausmeister, Gärtner, Handwerker) auf den Umgang mit den Flüchtlingen und Asylbewerbern hinreichend vorbereitet werden. Sie müssen Kenntnisse von den Sorgen und Nöten dieser Personengruppe haben. Ein menschlich angemessener Umgang muss garantiert werden. Die Flüchtlinge sind erwachsene, eigenverantwortliche und reife Menschen, die ein Recht darauf haben, ein eigenbestimmtes Leben zu führen.
    • Kenntnisse über Ursachen und Erscheinungsformen der Flüchtlingsbewegungen, wie auch über die politischen und sozialen Verhältnisse sowie Lebensgewohnheiten und Religionspraktiken in den Herkunftsländern müssen erworben werden.

    Unabhängig davon, dass die vorgenannten Mindeststandards keine rechtliche Verbindlichkeit für die Kreise und kreisfreien Städte sowie die jeweiligen Träger der Asylbewerberbetreuung haben, sollten diese im Sinne einer menschenwürdigen Unterbringung von Flüchtlingen berücksichtigt werden, wobei es sich um Mindeststandards handelt. Hierüber hinausgehende Unterbringungs- und Qualitätsmerkmale werden von mir ausdrücklich begrüßt.

    Kiel, 1. Juni 2003 Helmut Frenz

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