Mit der Dubliner Verordnung regeln die EU-Staaten ihre Zuständigkeit für Asylgesuche. Grundsätzlich soll der Asylantrag nur in einem Mitgliedstaat geprüft und dadurch Mehrfachanträge in der EU vermieden werden. Für die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgung der Schutzsuchenden ist das EU-Land zuständig, das als erstes von den Betroffenen betreten wurde bzw. in dem als erstes ein Schutzstatus beantragt oder von dem ein Visum erteilt wurde. Hierhin werden Flüchtlinge zurückgeschoben, wenn sie in einem anderen Land der EU den Behörden auffallen bzw. einen Asylantrag oder Antrag auf subsidiären Schutz stellen wollen.
Durch diese Regelung ist die EU zu einem Verschiebebahnhof von Flüchtlingen geworden. Schleswig-Holstein ist für viele Flüchtlinge ein Transitland durch das Flüchtlinge nach Skandinavien reisen oder wo sie von Skandinavien kommend einen Asylantrag stellen. In vielen Fällen werden die Flüchtlinge bis zur Klärung, ob eine Rückschiebung in ein anderes zuständiges EU-Land erfolgt, in Abschiebehaft genommen.
Seit dem 19. Juli 2013 ist die Dublin III-Verordnung in Kraft. Hier kann der Text der Verordnung gelesen werden: PDF
Informationen zu Rückschiebungen nach Griechenland von PRO ASYL
Rechtsprechung zu Dublin II in Schleswig-Holstein
Informationen zur Durchführung des Dublin II - Abkommens in Schleswig-Holstein finden sie hier
Adressen von Beratungsstellen zur Unterstützung im Dublin-Verfahren in anderen EU-Ländern finden Sie hier
Im Falle einer Rückschiebeanordnung in ein anderes zuständiges EU-Land wurden die Bescheide in der Regel erst kurz vor der Rückschiebung zugestellt, so dass die Einschaltung eines Rechtsbeistandes kaum noch möglich war. In Schleswig-Holstein wurde schließlich per Ländererlass eine Ankündigungsfrist von mindestens 7 Tagen festgelegt.
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