18.05.2011 | Erlass zur Umsetzung der Aufnahme bestimmter nach Malta geflohener Personen:![]() |
9.01.2006 | Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach §60a Abs. 1 AufenthG; Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach §60a Abs. 1 AufenthG |
27.6.2005 | ![]() hier: 18. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV); Aufhebung des Rd.-Erl. IV 232-141.10 vom 10. Februar 2003 |
3.5.2005 | Rückführung ethnischer Minderheiten in den Kosovo Den anliegenden Bericht des BMI mit der Unter Bezug auf Ziffer 1 des Erlasses vom 9.9.2004 weise ich darauf hin, dass hinsichtlich der Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter die bis dato anzunehmende „tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung“ nunmehr grundsätzlich nicht mehr besteht. Gleichwohl wird angesichts der Kontingentierung der Anmeldungen auf 300 Personen ab Mai 2005 und 500 Personen ab Juli 2005 und des weiterhin bestehenden individuellen Prüfverfahrens durch die UNMIK tatsächlich zunächst noch mit beschränkten Rückführungsmöglichkeiten im Einzelfall zu rechnen sein. Herr Wieben, Landesamt für Ausländerangelegenheiten, Tel.: 04321-974-222 ist wei-terhin Ansprechpartner für die Anmeldung zurückzuführender Personen. Auf die allgemeinen Verfahrensabsprachen unter Ziffer 3 und Ziffer 4 der „Abgestimmten Niederschrift“ (zu dem sog. Rückführungspool der Ashkali und Ägypter, gegen deren Rückführung UNMIK keine Bedenken erhoben hatte, die aber wegen der März-Unruhen in 2004 tatsächlich nicht zurückgeführt werden konnten) wird verwiesen. Hinsichtlich der Minderheitenangehörigen der Roma ist zu differenzieren zwischen Die Rückführung der Angehörigen der Volksgruppe der Serben war nicht Thema der Expertengespräche; es bleibt weiterhin bei der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dieses Personenkreises. |
14.3.2005 | ![]() hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen |
25.2.2005 | ![]() |
24.1.2005 | Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG; hier: Abschiebungen in Staaten, die von der Tsunami Flutkatastrophe betroffen sind: Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach 60a Abs. 1 AufenthG; Nach § 60a Abs. 1 AufenthG ordne ich an: 1. Abschiebungen nach Sri Lanka, Somalia, zu den Malediven sowie nach Indonesien und Indien werden für drei Monate ausgesetzt. Für Indonesien und Indien gilt dies nur für Personen, die zuvor in der indonesischen Provinz Aceh oder in den indischen Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra Pradesh und der Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren gelebt haben.2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können. 3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. |
2.1.2005 | Rückführungen nach Afghanistan Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Die Ständige Konferenz der Innenminister und ?senatoren der Länder hat am 18./19..11.2004 erneut über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen und eine Bleiberechtsregelung beraten und noch nicht zur Veröffentlichung frei gegebene Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge beschlossen. Danach wird von den Ländern angestrebt, dass am 01.05.2005 mit der Rückführung einer größeren Anzahl afghanischer Ausreisepflichtiger begonnen werden kann. Der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan ist jedoch abhängig von dem Ergebnis von Verhandlungen mit afghanischen Regierungsvertretern über die Rücknahme von Flüchtlingen. Eine Veröffentlichung der Grundsätze soll erst erfolgen, wenn die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen sind und feststeht, dass mit Rückführungen begonnen werden kann. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan habe ich zuletzt mit Erlass vom 13.07.2004 auf der Grundlage des § 54 Satz 2 AuslG bis zum 31.12.2004 ausgesetzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist für die weitere Aussetzung der Abschiebungen, da erstmalig auf neuer Rechtsgrundlage, sein Einvernehmen nicht erforderlich. Ich ordne daher auf der Grundlage des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an:
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7.12.2004 | Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo Die Konferenz der Innenminister und –senatoren hat sich am 18./19. November 2004 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst und den als Stephanie Hinrichsen |
28.6.2004 | Bleiberecht für junge volljährige Ausländer: Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält; Der Bundesminister des Innern hat am 28.06.2004 sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG erklärt, die Abschiebung des o.a. Personenkreises (IMK-Beschluss vom 07./08.11.2001, Rd.Erl. vom 23.11.2001) weiterhin bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 auszusetzen. |
9.9.2004 | 1. Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo 1. Am 31.8. und 1.9.2004 haben wie geplant weitere Expertengespräche einer Bund-Länder-Delegation mit UNMIK über Fragen der Rückführung in den Kosovo stattgefunden. Zu Ihrer Information über die Ergebnisse dieser Gespräche füge ich eine Kopie der vom BMI übersandten „Abgestimmten Niederschrift“ sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Überset-zung als Anlage 1 bei. Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jahres zulassen wird. 2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen. Die Anlage kann bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefragt werden. |
13.7.2004 | ![]() |
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9. 7.2004 | ![]() |
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17.6.2004 | ![]() |
22.4.2004 | Rückführungen nach Afghanistan hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG: Erlass des Innenministeriums SH vom 26. November 2003 & Verlängerung vom 22.4.2004 Rückführungen nach Afghanistan; ausgehend von der durch den Bezugserlass – bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate – verlängerten ursprünglichen Anordnung vom 19.06.2002 (Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 06.06.2002) GILT DIE Aussetzung der Abschiebung noch bis zum 18.06.2004. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 14./15.05.2003 (Nr. 3) werden die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des innern über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Zu einer entsprechenden Beratung wird es frühestens auf der nächsten IMK kommen, die erst Anfang Juli 2004 stattfindet. Damit die vorher auslaufenden Duldungen erneuert werden können, verlängere ich die Anordnung bis zum 31.07.2004. 26.11.2004Rückführungen nach Afghanistan hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 20./21.11.2003 über die aktuelle Lage in Afghanistan und die Möglichkeiten von Rückführungen dorthin beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Darin bekräftigt sie ihre bisherige Beschlusslage und erklärt, dass ein Rückführungsbeginn möglichst noch im Frühjahr 2004 angestrebt werden sollte. Zu dieser zeitlichen Perspektive hat jedoch Schleswig-Holstein gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu Protokoll gegeben, dass es angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan jedwede Ankündigung eines möglichen Rückführungsbeginns für verfrüht hält. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern hatten auf der IMK am 14./15.05.2003 beschlossen, dass sie gemeinsam über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen und den Zeitpunkt der Anwendung des Rückführungskonzepts entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt (s. Bezugserlass). Nach § 54 Satz 2 AuslG verlängere daher ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern meine Anordnung vom 27.05.2003 bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate. Volker Stahn |
12.4.2004 | Wiederaufnahme der Abschiebungen von Kosovo-Albanern in das Kosovo Als Anlage übersende ich zu Ihrer Information eine Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, wonach der UNMIK ab dem 16.4.2004 wieder Anmeldelisten für die Rückführung von Kosovo-Albanern übersandt werden können. Der Wiederaufnahmezeitpunkt für die Rückführungen von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo ist noch offen; Rückführungen von Angehörigen dieser Personengruppen bleiben aus tatsächlichen Gründen bis auf weiteres ausgesetzt. Der Erlass vom 25.3.2004 (Az.: IV 606-212-29.234.50-14) wird hiermit aufgehoben. gez. Hinrichsen
Betreff: Rückführung von Kosovo-Albanern 6.4.2004 Sehr geehrte Damen und Herren, Nach Mitteilung von UNMIK-ORC sind Rückführungen von Kosovo-Albanern bis zum 15.April 2004 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass UNMIK ab dem 16. April 2004 Anmeldelisten für die Rückführung von Kosovo-Albanern übersandt werden können. Ich bitte, ab diesem Zeitpunkt entsprechend zu verfahren. Über einen evtl. Zeitpunkt für den Wiedereinstieg bei den Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo hat UNMIK noch keine Aussage getroffen; diesbezüglich bleiben Rückführungen bis auf weiteres ausgesetzt. Mit freundlichem Gruß, Spatschke, Bundesministerium des Innern, |
30.3.2004 | ![]() hier: Ausführungshinweise zu §§ 7 und 7a AsylbLG |
26.3.2004 | ![]() hier: Kosten für Sprachmittler bei medizinischen Behandlungen von Leistungsberechtigten nach §2 AsylbLG |
24.3.2004 | ![]() hier: Ausführungshinweise zu §§ 9, 10a und 10b AsylbLG Anlage: ![]() |
22.3.2004 | ![]() |
19.3.2004 | ![]() hier: Ausführungshinweise zu den §§ 3 bis 6 AsylbLG |
8.3.2004 | ![]() hier:Ausführungshinweise zu §1 und 1a AsylbLG |
5.3.2004 | ![]() |
12.12.2003 | ![]() |
28.11.2003 | Ausländerrecht: In Artikel 1 Abs. 1 verpflichtet sich die vietnamesische Seite, vietnamesische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland haben, zurückzunehmen. Dies ist insbesondere bei der Ausstellung von Aufenthaltsbefugnissen zu beachten. Einem vietnamesischen Staatsangehörigen sollte daher solange keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wie ein Rückübernahmeersuchen läuft. Es ist bekannt, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen dadurch schlechter gestellt werden als andere Staatsangehörige, weil es zu keiner Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG kommt. gez. Koglin |
26.11.2003 | Rückführungen nach Afghanistan hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG: Erlass vom 26. November 2003 & Verlängerung vom 22.4.2004 22.04.2004Rückführungen nach Afghanistan; hier: Verlängerung der Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG ausgehend von der durch den Bezugserlass – bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate – verlängerten ursprünglichen Anordnung vom 19.06.2002 (Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 06.06.2002) GILT DIE Aussetzung der Abschiebung noch bis zum 18.06.2004. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 21.11.2003 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 14./15.05.2003 (Nr. 3) werden die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des innern über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen nach Afghanistan entscheiden, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Zu einer entsprechenden Beratung wird es frühestens auf der nächsten IMK kommen, die erst Anfang Juli 2004 stattfindet. Damit die vorher auslaufenden Duldungen erneuert werden können, verlängere ich die Anordnung bis zum 31.07.2004. 26.11.2004 Nach § 54 Satz 2 AuslG verlängere daher ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern meine Anordnung vom 27.05.2003 bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate. |
10.2.2003 | Personenstandswesen: Beurkundung der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, die keine Personenstandsdaten belegen können |
4.6.2003 | Abschiebung in den Irak Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 14./15. Mai 2003 die Berichterstattung des Bundesministeriums des Inneren über die aktuelle Lage im Irak zur Kenntnis genommen und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Gem. Ziffer 4 des Beschlusses haben die Innenminister und –senatoren der Länder festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage im Irak und des Fehlens von Flugverbindungen eine zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger derzeit noch nicht in Betracht kommt. Daher wird vorerst vom Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses und damit eines Duldungsgrundes nach § 55 AuslG auszugehen sein. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG kommt allein wegen dieses Abschiebungshindernisses nicht in betracht. Anträgen auf Verlängerung kann für ein weiteres Jahr bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprochen werden. Auf den mit Schreiben vom 6. Mai 2003 verschickten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak und meinen Erlass vom 21.März 2003 wird Bezug genommen. Dirk Gärtner |
27.5.2003 | Rückführungen nach Afghanistan
Das Bundesministerium des Innern hat die Aussetzung der Entscheidungstätigkeit in den Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger mit Wirkung vom 23. Mai 2003 aufgehoben. Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich vor diesem Hintergrund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an: 1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden bis zum Beschluss der IMK über den Beginn der Rückführungen, längstens für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung vom 19.06.2002 ausgesetzt. 2. Ausgenommen von dieser Anordnung sind folgende Personen:
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23.5.2003 | Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo
Das Landesamt als zentrale Stelle in Schleswig-Holstein u.a. für die Durchführung der Rückführung der sonstigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo wird sich hinsichtlich weiterer Verfahrenserfordernisse an die Ausländerbehörden wenden. 2. Die Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat sich am 14./15. Mai 2003 mit der Rückführungssituation von Minderheiten in das Kosovo befasst und den als Anlage 2 beigefügten Beschluss gefasst, mit dem das unterzeichnete „Memorandum of Understanding“ begrüßt wurde und die weiteren Kernaussagen zur Rückkehr von Minderheiten in das Kosovo wiederholt wurden: Ferner hat die Innenministerkonferenz das BMI gebeten, mit UNMIK rechtzeitig die Fortsetzung und Erweiterung der Rückführungsmöglichkeiten zu vereinbaren. Der Erlass vom 19.12.2002, AZ.: IV 606-212-29.23320-21 v. 25.06.2002 zur Umsetzung der Beschlusslage der Dezember-IMK wird hiermit aufgehoben. Im Hinblick auf die Angehörigen der Serben und Roma aus dem Kosovo wird auf Ziffer 4 Satz 2 des „Memorandum of Understanding“verwiesen; daraus ergibt sich ein faktisches Abschiebungshindernis und damit ein Duldungsgrund nach § 55 AuslG für diese Minderheitenangehörigen für das Jahr 2003 (Bezug: Erlass vom 07.04.2003, AZ.: IV 606-212-29.234.50-14, mit dem das „Memorandum of Understanding“ an die Ausländerbehörden übersandt wurde). Dirk Gärtner |
20.5.2003 | Bleiberecht für junge volljährige Ausländer: Bleiberecht für junge volljährige AusländerInnen, deren Eltern/Elternteil Abschiebungsschutz nach §51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des §31 AuslG erhaelt Im Einvernehmen mit dem BMI vom 6.5.2003 ordne ich nach §54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.7.2002 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30.6.2004 fortgilt.
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16.5.2003 | ![]() |
6.3.2003 | Bleiberecht für junge volljährige Ausländer: Weisung des Innenministeriums SH vom 6.03.2003 Die von mir angestrebte Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG scheint nach den bisher vorliegenden Stellungnahmen der Länder derzeit nicht erreichbar zu sein. Niedersachsen hat am 30.01.2003 seinen nach § 54 Satz 2 AuslG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordneten und Ende 2002 abgelaufenen Abschiebungsstopp verlängert und dies damit begründet, dass nach den Beschlüssen der IMK und der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder der o.a. Personenkreis bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aus humanitären Gründen geduldet werden kann und dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2002 und der erneuten Einbringung des Zuwanderungsgesetzes in unveränderter Fassung diese Beschlüsse fortgelten. Diese Auffassung teile ich und ordne deshalb im Einvernehmen mit dem BMI nach § 54 Satz 2 AuslG an, dass meine Anordnung vom 16.07.2002 bis zum 30.06.2003 fortgilt. |
20.12.2002 | ![]() |
19.12.2002 | Rückführung von Minderheiten in das Kosovo: Die Innenministerkonferenz hat sich am 6.12.2002 erneut mit der Rückführung von Minderheiten in das Kosovo befasst. Den Wortlaut des Beschlusses der Innenministerkonferenz haben Sie mit Schreiben vom 13.12.2002 bereits zur Kenntnis erhalten. Im Wesentlichen geht es um folgende Grundsatzaussagen:
Das vom Bundesministerium des Innern unter Einbeziehung der Länder erarbeitete Konzept für die „Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo“ hat der IMK zur Beratung dieses Tagesordnungspunktes am 6.12.2002 vorgelegen. Entsprechend der Ziffer 7. des IMK-Beschlusses wird das BMI nunmehr auf der Grundlage des erarbeiteten Konzeptes in einem „memorandum of understanding“ mit UNMIK die Modalitäten und den Beginn des Rückführungsprozesses abstimmen. Zur Ausführung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz empfehle ich, mit Rücksicht auf eine praktikable weitere ausländerrechtliche Behandlung der Einzelfälle und den zumindest vorübergehenden Erhalt vorhandener Arbeitsverhältnisse folgende Verfahrensweise bei der Verlängerung von Duldungen zu beachten: Die Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo, für die eine zwangsweise Rückführung in den nächsten Monaten unter Berücksichtigung des IMK-Beschlusslage und des Einzelfalles vermutlich nicht anstehen wird und die in einem Arbeitsverhältnis stehen werden bis zum 31.5.2003 (nächste IMK: 20.-22.5.2003) verlängert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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18.12.2002 | Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Normenkontrollverfahren über das Zuwanderungsgesetz hier: Aufhebung der Verfahrensvorgaben bis zum Inkrafttreten des § 25 Abs. 4a AufenthG Weisung des Innenministeriums SH vom 18.12.2002 Dokumentiert durch: |
16.12.2002 | Rückführung nach Afghanistan: Anordnung nach §54 Satz2 AuslG: Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 06.12.2002 über die Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Darin wird gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern der Beschluss vom 06.06.2002 bekräftigt, dass Rückführungen vorrangig freiwillig und zunächst weiterhin grundsätzlich nicht zwangsweise in Betracht kommen. Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an, dass Abschiebungen nach Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...) Anlage: Innenministerkonferenz 6.12.2002 in Bremen Auszug aus den Beschlüssen: (...) Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan 1. Die Innenminister und –senatoren der Länder nehmen den mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern über die aktuelle Lage in Afghanistan zur Kenntnis. 2. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern bekräftigen ihren Beschluss vom 6. Juni 2002 (freigegeben), dass die freiwillige Rückführung afghanischer Staatsangehöriger Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnah-men wirksam unterstützt wird. 3. Die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des In-nern sind sich darüber einig, dass aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan eine zwangsweise Rückführung zunächst weiterhin grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung von Straftätern und sonstigen Personen, die - nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes - die innere Sicherheit gefährden, ist im Einzelfall möglich. 4. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder, aufbauend auf ihren bisherigen Erörterungen im Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung, bis zum Frühjahr 2003 ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger vorzulegen. (...) |
11.11.2002 | Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien: Als Anlage übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.10.2002 über die Einschätzung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien zur Kenntnis. Ich trete der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern bei, im Hinblick auf die veränderte Lage derzeit von Abschiebungen von Tschetschenen in die Russische Föderation abzusehen. Die Innenministerkonferenz wird sich nach heutigem Stand am 05.12.2002 mit dem Thema befassen. Die betreffenden Personen sollten darauf verwiesen werden, einen Asylantrag oder einen Folgeantrag zu stellen. |
20.9.2002 | Weisung: Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach §58 Abs.1 AsylVfG: hier: Teilnahme von Asylbewerbern an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weisung des Innenministeriums SH vom 20.9.2002 Die EU-Gemeinschaftsinitiative EQUAL (www.equal-de.de) zielt darauf ab, neue Wege zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten von Arbeitenden und Arbeitsuchenden auf dem Arbeitsmarkt zu erproben. Die Themenbereiche von EQUAL beziehen sich auch auf den Schwerpunkt Asylbewerber. In diesem Themenbereich sollen nicht nur Asylbewerber im engeren Sinne sondern auch Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge, Kontingent-, Bürgerkriegs-, Kriegs- und De-facto-Flüchtlinge sowie jüdische Emigranten im Rahmen der rechtlich geltenden Rahmenbedingungen die Möglichkeit erhalten, ihre individuellen Lebensbedingungen zu verbessern und berufliche Fähigkeiten für den Zugang zum Arbeitsmarkt zu entwickeln, sei es im Bundesgebiet oder nach der Rückkehr ins Herkunftsland. An der Umsetzung von EQUAL nehmen in allen Bundesländern Entwicklungspartnerschaften teil. In Schleswig-Holstein hat sich unter der Koordination des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e. V. die regionale Entwicklungspartnerschaft Asyl gegründet. Dieses Netzwerk mit dem Namen perspective schafft berufliche Qualifizierungsangebote unter den Bezeichnungen restart, quita! und mok wat. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen Anfang November 2002 beginnen. Ist bei Asylbewerbern im Sinne des AsylVfG für Informations- und Beratungsgespräche, Qualifizíerungsmaßnahmen und Praktika außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs eine Erlaubnis nach § 58 Abs. 1 AsylVfG erforderlich, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei den EQUAL-Qualifizierungsmaßnahmen regelmäßig vor. Bei sonstigen Flüchtlingen mit einem räumlich beschränkten Aufenthalt ist entsprechend zu verfahren. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis liegen nicht vor, wenn
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ausreisepflichtiger Personen kommt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG allein wegen der Teilnahme an einer EQUAL-Qualifizierungsmaßnahme nicht in Betracht. Praktika im Rahmen der EQUAL-Qualifizierungsmaßnahme sind nach § 9 Nr. 17 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei, bei Praktika über 6 Monate werden Arbeitsgenehmigungen von der Arbeitsverwaltung erteilt. Im Übrigen ist bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme mein Runderlass vom 27.04.1993 - IV 610 a - 212-29.233.61-3 - betreffend Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (hier: Arbeitsaufnahme außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs) entsprechend anzuwenden. gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de
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28.8.2002 | Rückführung nach Afghanistan, Erlass zu §54 Satz 1 AuslG |
26.7.2002 | Verfahren bis zum Inkrafttreten des § 25 Abs. 4a AufenthG Das Zuwanderungsgesetz ist am 20. Juni 2002 von Bundespräsident Rau unterzeichnet und am 25. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1946) veröffentlicht worden. Es. wird zum 1. 1.2003 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft treten (vgl. Art. 15 Zuwanderungsgesetz). Nach §25 Abs. 4a AufenthG kann abweichend von den in dem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvorausetzungen einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Landesregierung beabsichtigt eine Härtefallkommission als Stelle im Sinne des Gesetzes einzurichten die die bewährte Arbeit der derzeit tätigen Härtefallkommission fortsetzen soll. Eine Landesverordnung zur Bestimmung der Zusammensetzung und zum Verfahren wird derzeit erarbeitet. Bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes kann es im Einzelfall nicht vertretbar sein, den Aufenthalt von Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie von § 25 Abs. 4a AufenthG begünstigt werden, zwangsweise zu beenden. Ich bitte daher, entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten in der Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörde - Geschäftsstelle der Härtefallkommission - Innenministerium von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Beratung durch die Härtefallkommission in den Fällen abzusehen, bei denen Sie im Rahmen einer Vorprüfung feststellen, dass eine der beiden folgenden Fallkonstellationen vorliegt: 1. Die Härtefallkommission hat einen Fall in der Vergangenheit bereits beraten und als Härtefall eingestuft. 2. Anhaltspunkte sprechen dafür, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a AufenthG vorliegen könnten. Dies wäre dem Gesetzestext folgend dann der Fall, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, so dass dem Ausländer abweichend von den in dem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen auf Ersuchen der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden könnte. Vorstehende Fallkonstellationen sind immer dann nicht gegeben, wenn ausschließlich Gesichtspunkte vorliegen, die auf Grund eines Asylantrags, eines eventuellen Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 53 AusIG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu würdigen sind (§§ 4, 42 AsylVfG). Eine Vorprüfung durch die Ausländerbehörden soll auch ohne Antragstellung durch den die Betroffenen erfolgen. In den Fällen, in denen Ihre Prüfung ergeben hat, dass von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zunächst abzusehen ist, bitte ich, die Betroffenen zu informieren und den Vorgang der Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium vorzulegen. In Zweifelsfällen bitte ich um Absprache mit der Geschäftsstelle der Härtefallkommission (Wolfgang Polakowski - GHK 1- Tel. 0431-988 3298 oder Regina Reger - GHK 2 - Tel. 0431-988 3280). In den Fällen, bei denen Sie, abweichend von der vorgeschlagenen Regelung von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht absehen wollen, bitte ich vor der Einleitung entsprechender Maßnahmen dem Innenministerium die Ausländerakten zur Prüfung vorzulegen. Den von der jetzigen Härtefallkommission entwickelten Entwurf neuer Verfahrensgrundsätze habe ich zu Ihrer Unterrichtung beigefügt.
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25.6.2002 | Weisung: Rückführungen von Minderheiten in das Kosovo Die Ständige Konferenz der Innenminister und- senatoren der Länder hat sich am 6. Juni 2002 in Bremerhaven erneut mit der Frage der Rückführung von Minderheiten in den Kosovo befasst. Den Beschluss der Innenministerkonferenz sowie ein Konzept der UNMIK zur Rückkehr der vertriebenen Personen in das Kosovo (The right to sustainable return, UNMIK vom 21.5.2002) füge ich zu Ihrer Information bei. |
19.6.2002 | Weisung: Abschiebungsstopp Afghanistan: Weisung des Innenministeriums SH vom 19.6.2002 Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 06.06.2002 in Kenntnis des Ad hoc-Berichts des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (übersandt mit Runderlass vom 13.06.2002 - IV 605 - 212 - 29.233.20 -) über die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger beraten und den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Danach sollen Rückführungen vorrangig freiwillig und nicht im Wege staatlicher Zwangsmaßnahmen erfolgen (Nr. 2 des Beschlusses). Die zwangsweise Rückführung kommt angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lagen sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen mit Ausnahme von Straftätern grundsätzlich nicht in Betracht (Nr. 3). Nach § 54 Satz 1 AuslG ordne ich daher an: 1. Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger werden für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. 2. Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18. 01.1994 betr. Erteilung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610a - 212 - 29.233.62-8-. 3. Diese Anordnung gilt nur für Personen, für die eine schleswig-holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. 4. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen auf Grund strafbarer Handlungen Ausweisungsgründe nach §§ 46 Nr. 1 - 5 und 47 AuslG vorliegen. 5. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG kommt nicht in Betracht. Dirk Gärtner
Auszug aus der Beschlussniederschrift über die 170. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 6. Juni 2002 in Bremerhaven (...) TOP 7: Zusammenarbeit mit Afghanistan TOP 7.1: Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger Berichterstattung: Bundesministerium des Innern Hinweis: Beschlussvorschlag BMI vom 13.05.02 Alternativer Beschlussvorschlag B-Länder zur Vorkonferenz Veröffentlichung: Feigabe Beschuss Az: IV E 3.5 Beschluss:
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26.2.2002 | Weisung: Rückführungen Afghanistan Angesichts der veränderten Lage in Afghanistan ist die Frage an mich herangetragen worden, ob auf der Grundlage des Bezugserlasses weiterhin Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen und zu verlängern sind. |
30.1.2002 | Weisung: Abschiebungen nach Simbabwe Als Anlage übersende ich den Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 29.01.2002 über die aktuelle Sicherheitslage in Simbabwe. Danach können Repressalien gegen abgelehnte Asylbewerber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn diese Personen mit oppositionellen Bestrebungen in Verbindung gebracht werden können. Die vom BMI angeregte Einzelfallprüfung vor einer Aufenthaltsbeendigung ist bei abgelehnten Asylbewerbern im Hinblick auf die Bindungswirkung nach den §§ 4, 42 AsylVfG vom BAFl durchzuführen. Ich bitte daher, bei anstehenden Aufenthaltsbeendigungen den betroffenen Personen zu empfehlen, beim FAFl einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen, soweit noch kein Asylverfahren durchgeführt worden ist, einen Asyl(erst)antrag.
an die Bundesländer Berlin, 29.1.2002 Betr.: Abschiebungen nach Simbabwe A2 125 242 SIM/O
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28.11.2001 | Weisung: Abschiebungsstopp Kosovo 1. Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde am 07./08. November 2001 erneut über die Situation der Minderheiten im Kosovo beraten. Wegen der für diese Personengruppe im Herkunftsland nach wie vor bestehenden unsicheren Lage wurde beschlossen, dass die Länder die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Aschkali) für weitere sechs Monate verlängern können. Ich ordne daher nach § 54 Satz 1 AuslG an: |
23.11.2001 | Weisung: Abschiebungsstopp volljährige Kinder Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält; hier: Anordnung nach § 54 Satz 1 AuslG Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001 Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn(at)im.landsh.de |
10.10.2001 | Weisung: Rückführungen nach Afghanistan Hier: Weisung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.10.2001 Aufgrund der derzeitigen Lage in und um Afghanistan und der Berichte über geschlossene Grenzen ist gegenwärtig anzunehmen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr möglich ist. Auch Abschiebungen nach Afghanistan waren bisher schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die aktuelle Lageentwicklung erfordert daher keine Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG.Die Unmöglichkeit sowohl der freiwilligen Rückkehr als auch der Abschiebung nach Afghanistan dürfte nach meiner Einschätzung auch in den nächsten Monaten fortbestehen. Dies lässt die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG wieder zu (Nrn. 30.3.2, 30.3.7, 30.4.6 AuslG-VwV), wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis ist, solange sie allein auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr gestützt wird, längstens für jeweils ein Jahr zu erteilen und zu verlängern. Haben afghanische Staatsangehörige vor den aktuellen Ereignissen ein Asylverfahren durchgeführt, ohne dass für sie ein rechtliches Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, sind diese vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist und die Ausreisepflicht wieder eintritt, wenn aufgrund einer Änderung der Lage in und um Afghanistan das Ausreise- oder Abschiebungshindernis weggefallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Den Betroffenen ist daher dringend anzuraten, die aktuelle Lage in Afghanistan zum Anlass zu nehmen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unverzüglich (s. § 51 Abs. 3 VwVfG) einen Folgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG zu stellen. Nur durch Feststellung einer politischen Verfolgung oder eines rechtlichen Abschiebungshindernisses können sie die Chance wahren, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet längerfristig zu sichern. Auf § 11 AuslG weise ich hin. Dirk Gärtner |
10.5.2001 | Aufenthaltsregelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo Hier: Beschluss der Innenminsterkonferenz vom 10.Mai 2001 in Schierke Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten. 1.1.1 wenn sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise sowie Auslandsaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z.B. Transportbegleitungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumsantrages) sind unschädlich; 1.1.2 sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Es können auch Arbeitsverträge bei unterschiedlichen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungszeitraum gesehen sind kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld steht einer Beschäftigung gleich, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber vorgelegt wird, dass eine unverzügliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Erteilung einer Arbeitsgenehmigung stattfinden kann; 1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Die Erteilung und Verlängerung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsverwaltung gilt als ausreichender Nachweis. 1.2 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unver- heirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug auf bereits bestehende Ehen beschränkt; im Übrigen ist der Familiennachzug nach § 22 AuslG ausge-schlossen. 1.3 Der Lebensunterhalt von Personen aus der BRJugoslawien muss am 10.05.2001 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001. Der zeitweilige Bezug ergänzender Sozialhilfe ist unschädlich, wenn am geforderten Stichtag der Lebensunterhalt selbständig gesichert war. Bei Personen, die aufgrund abgelehnter Arbeitsgenehmigung für eine Vollzeitbeschäftigung nur ein sogenanntes geringfügiges Arbeitsverhältnis eingehen konnten, kann eine sechsmonatige "Probebefugnis" erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegt wird. Durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000 wurde bestätigt, dass Arbeitnehmer aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens Anspruch auf Kindergeld haben. Ich bitte, die begünstigten Personen auf den Anspruch besonders hinzuweisen und das Kindergeld in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen. 1.4 Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen. 1.5 Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen. 2. Ausschlussgründe 2.1 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn 2.1.1 in einem Weiterwanderungsverfahren, zu dessen Durchführung die betroffene Person geduldet wurde, am 15.02.2001 bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt worden war; 2.1.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden (z.B. wiederholte Asylfolgeanträge, die zu keiner Durchführung eines weiteren Verfahrens geführt haben, zwischenzeitliches Untertauchen von mehr als drei Monaten) oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde; sollte im Zusammenhang mit einer Absprache zwischen der Ausländerbehörde und dem Flüchtling, eine freiwillige Ausreise nach Ablauf der bestimmten Ausreisefrist zugesichert worden sein, so kann diese Vereinbarung außer Acht gelassen werden; 2.1.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen; 2.1.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gem. § 46 Abs.1 Nr. 1 a i.V. m. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz sind zu beachten. Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht. 3. Verfahren 3.1 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30.06.2001, von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien bis zum 30.09.2001 gestellt werden. 3.2 Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. 3.3 Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Passpflicht ist zu erfüllen. Sollte kein gültiger Pass vorliegen, kann auch Kosovo-Albanern zugemutet werden, sich bei dem Generalkonsulat in Hamburg zumindest einmal nachweislich um einen Pass zu bemühen. Die Ausländerbehörde sollten in diesen Fällen eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass der Pass Voraussetzung für ein Bleiberecht im Bundesgebiet wäre. 3.4 Die Länder entscheiden abschließend bis zum 31.12.2001 über Anträge von Personen aus Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31.03.2002 über Anträge von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und übermitteln dem Bund eine Statistik über die Zahl der gestellten Anträge und die getroffenen Entscheidungen. Ich bitte, die entsprechenden Angaben monatlich, erstmals zum 1.10.2001 an das Innenministerium zu übermitteln. II. Weitere Regelungen 2. Die besonderen Regelungen für
bleiben von dieser Regelung unberührt. 3. Personen aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovos, die am 10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hatten und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat, aber Angehörige mit Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. |
27.12.2000 | |
4.5.2000 | ![]() Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach §2 ab 1.6.2000 |
21.3.2000 | ![]() |
17.9.1999 | ![]() hier: Zustellung von Postsendungen in Gemeinschaftsunterkünften |
12.3.1998 | Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 AusIG bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG Ausländerrecht |
22.10.1997 | ![]() |
18.6.1996 | ![]() |
13.6.1995 | ![]() |
1.6.1995 | Vollzug der Abschiebungshaft: Familien, schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:
Im Auftrage Jens Ruge |
20.4.1990 | ![]() |
sonstige landes- oder bundesbehördliche Stellungnahmen
14.7.2008 | Bundesrepublik Deutschland und Arabische Republik SYRIEN: ![]() vom 14.7.2008 |
12.6.2007 | Anschreiben der EQUAL-EP Land in Sicht! an Innenminister SH: Zu ehrenamtlichem Engagement von geduldeten Flüchtlingen und das Antwortschreiben Innenminister Dr. Ralf Stegners vom 12.6.2007 |
26.7.2006 | ![]() Durchführung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens (bei geduldeten AusländerInnen) |
30.10.2001 | Justizministerium SH: Keine Verfahrenseinstellung bei Residenzpflichtverstößen Schreiben der Justizministerin SH vom 30.10.2001
an den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Betr.: Unser gemeinsames Gespräch am 21. September 2000 Sehr geehrter Herr Link, anlässlich unseres Gespräches am 21. September 2000 wurde der Eindruck des Flüchtlingsrates geschildert, die Staatsanwaltschaften handhaben den Umgang mit Ausländerdelikten (Aufenthaltsverstößen usw.) unterschiedlich. Es wurde für wünschenswert erachtet, auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken, z.B. eine Einstellung nach § 153 stpo. Ich habe mir in diesem Zusammenhang von der staatsanwaltschaftlichen Praxis in Schleswig-Holstein berichten lassen. Danach werden Verfahren, die einen Gebietsverstoß nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz zum Gegenstand haben, in der Tat nicht grundsätzlich nach § 153 stpo eingestellt. Die Staatsanwaltschaften des Landes stehen auf dem Standpunkt, dass eine (generelle) Einstellung dem Zwecke der Vorschrift zuwiderliefe, der darin bestehe, die Durchsetzung der dem Asylbewerber obliegenden Pflichten zu sichern. Die Strafandrohungen sollten nämlich auch sicherstellen, dass Asylbewerber für Behörden und Gerichte leicht erreichbar seien. Jedem Asylbewerber werde erklärt, dass er zum Verlassen des ihm zugewiesenen Bereichs eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörden brauche. Eigenmächtiges Verlassen - so die Staatsanwaltschaften - rechtfertige daher keine Einstellung in jedem Falle. Allerdings weisen die Berichte des Generalstaatsanwalts und der örtlichen Staatsanwaltschaften auch darauf hin, dass sich bei allem selbstverständlich eine Einzelfallbetrachtung nicht erübrige. Wenn ein Asylsuchender trotz der Warnfunktion durch ein vorangegangenes Bußgeldverfahren (§ 86 Asylverfahrensgesetz) einen erneuten Gebietsverstoß begehe, komme es für die Frage der abschließenden Entscheidung insbesondere auch auf die Motivation an, die zu diesem Verstoß geführt habe, so dass neben Einstellungen nach §§ 153, 153 a stpo auch die Beantragung von Strafbefehlen, insbesondere bei zahlreichen Verstößen, in Betracht zu ziehen seien. Bei der jetzigen Gesetzeslage halte auch ich es - bedauerlicherweise - für unumgänglich, Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Da dem Gebietsverstoß als Straftat eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Erst-Fall vorausgeht, habe ich Bedenken, ob es rechtlich zulässig wäre, einen oder mehrere Folgeverstöße generell gemäß § 153 StPO einzustellen. Anders als bei der Bagatellkriminalität im Diebstahlsbereich, in dem die Ermittlungsverfahren gegen Ersttäter in der Regel bis zu einer Schadensgrenze von 100,00 DM gemäß § 153 stpo eingestellt werden, sehe ich hier wegen der Voranstellung der Verfolgung des Erst-Falles als Ordnungswidrigkeit - mit einer Geldbuße verbunden - kaum die Möglichkeit entsprechend zu verfahren. Ein oder weitere Folgeverfahren generell folgenlos einzustellen, würde bedeuten, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verhältnis zueinander in Schieflage zu bringen und die Intentionen des Bundesgesetzgebers zu unterlaufen. Mit freundlichen Grüssen
Anne Lütkes |
23.5.2002 | Innenministerium des Landes SH: Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG, hier: Kindergeld Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002 "Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann nach § 35 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Diese Formulierung schließt es (bei verfassungskonformer Auslegung) nicht aus, einen durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Rechtsanspruch auf Gewährung von Kindergeld bei der Berechnung der Lebensunterhaltsgrundlagen mit einzubeziehen." gez. Dirk Gärtner, T. 0431-988-2761, dirk.gaertner@im.landsh.de |
23.7.2002 | Ausländerrechtliche Behandlung von Kurden aus Syrien nach abgelehntem Asylantrag, hier: Frage der Staatenlosigkeit
Stellungnahme des Innenministeriums SH vom 23.5.2002 "ich danke Ihnen für Schreiben vom 12.07.2002, mit dem Sie mich über das Urteil des VG Schleswig vom 26.04.2002 unterrichten und die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit von Kurden aus Syrien problematisieren. Auf Ihre mir gestellten Fragen teile ich Ihnen mit, dass das Problem derzeit zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel einer einheitlichen Verfahrensweise diskutiert wird. Gegenwärtig ist daran festzuhalten, dass bei dem Personenkreis der syrischen Kurden erst dann die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen in Betracht kommt, wenn das Vorliegen der Staatenlosigkeit nachgewiesen ist. Nach einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist jedenfalls nicht von vornherein eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Die bloße Behauptung, staatenlos zu sein, genügt regelmäßig nicht, um von der tatsächlichen Staatenlosigkeit ausgehen zu können. Entsprechend können die Ausländerbehörden auch nicht darauf verzichten, Maßnahmen zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu ergreifen. Sollten bei diesen Bemühungen neue Tatsachen bekannt oder neue Unterlagen vorgelegt werden, könnte die Frage der Staatenlosigkeit aber anders beantwortet werden." gez. Volker Stahn, Tel. 0431 - 966 3260 |
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