In den letzten Jahren tragen ausreisepflichtige Personen vermehrt
vor, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht
in der Lage sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die ausländerrechtlichen
Konsequenzen, die sich hieraus ergeben, sind zuletzt auf dem Erfahrungsaustausch
am 15.4.2003 in Neumünster erörtert worden. In der Praxis
ergeben sich immer wieder Irritationen, weil bei den behandelnden
Ärzten und Psychologen und auch den Amtsärzten vielfach
Unklarheiten über den Untersuchungsumfang und die ausländerrechtlichen
Konsequenzen ihrer (amts-) ärztlichen Stellungnahme bestehen.
Verstärkt hat sich die Problematik durch die vom Bund herausgegebenen
Bestimmungen über die Rückführung ausländischer
Staatsangehöriger auf dem Luftweg, nach denen die Ausländerbehörden
verpflichtet sind, dem Bundesgrenzschutz eine Flugreisetauglichkeitsbescheinigung
für die abzuschiebende Person vorzulegen.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat deshalb in Umsetzung eines
Auftrages der Innenministerkonferenz unter Beteiligung medizinischer
Experten einen Informations- und Kriterienkatalog zu diesem Themenkomplex
erarbeitet. Nach einem Beschluss der IMK vom 6.12.2002 sollen sich
die Ausländerbehörden zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards
bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderung einer
amtsärztlichen Stellungnahme auf die Inhalte dieses Katalogs
stützen. Deshalb sollte dieser Katalog den Gutachtern oder Amtsärzten
spätestens zusammen mit dem Gutachtenauftrag übermittelt
werden.
Die praktische Umsetzung des IMK-Beschlusses hat das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein in einem Fachgespräch vorbereitet,
an dem sich u.a. Vertreter der Universitätsnervenklinik Kiel,
des Diakonischen Werks, des Gesundheitsamtes und der Ausländerbehörde
der Landeshauptstadt Kiel, von Refugio sowie der Beauftragte für
Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen beteiligt haben. In
dem Fachgespräch wurde der Informations- und Kriterienkatalog
diskutiert und in einigen Punkten zum besseren Verständnis ergänzt.
Der überarbeitete Katalog ist zur weiteren Verwendung als Anlage
1 beigefügt.
Ergänzend ergehen folgende Hinweise:
Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung
ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung,
beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung
des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit
haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen
könnten. Sofern Abzuschiebende kein Asylverfahren betrieben haben,
hat die Ausländerbehörde zudem zuständigkeitshalber
zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Auf die Erlasse des Innenministeriums
vom 10.3.2003 und vom 15.5.2003, mit denen jeweils ein aktualisiertes
Merkblatt des Auswärtigen Amtes für Anfragen zu medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland übersandt wurde,
wird hierzu hingewiesen (Az. IV 605-212-29.233.62-8).
Nach Auffassung des Innenministeriums liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
nicht nur dann vor, wenn (Flug-) Reiseuntauglichkeit im Wortsinne
attestiert wird, sondern auch wenn durch die Abschiebungsmaßnahme
oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme, d.h. in
einem engen Zeitraum vor, während und nach der Abschiebung, hochrangige
Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. Der Katalog wurde
deshalb entsprechend ergänzt.
Grundsätzlich obliegt es der ausreisepflichtigen Person, die
vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein ärztliches
Attest oder eine ärztliche Stellung-nahme des behandelnden Arztes
zu belegen. Auf § 70 Abs. 1 AuslG wird hingewiesen. Die vorzulegende
ärztliche Bescheinigung sollte Angaben über die Erkrankung,
Art der Behandlung und voraussichtliche Behandlungsdauer enthalten.
Hilfreich wären zudem Informationen, welche gesundheitlichen
Konsequenzen die Aufenthaltsbeendigung für den/die Betroffene(n)
hätte. Zu den Anforderungen, die im Falle einer attestierten
posttraumatischen Belastungsstörung an die von der/dem behandelnden
Medizinerin oder Mediziner ausgestellten Bescheinigung zu stellen
sind, wird auf den Erlass des Innenministeriums vom 16.8 2002 (IV
605-212.29.233.62-8) verwiesen.
Im Rahmen des Fachgesprächs bestand Einigkeit darüber, dass
an die Begutachtung traumatisierter Personen besondere Anforderungen
zu stellen sind. Die von der Ausländerbehörde beauftragten
Gutachter und Amtsärzte müssen über entsprechende Kompetenzen
auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen und unabhängig sein.
Ein behandelnder Therapeut kommt deshalb für einen Gutachtenauftrag
nicht in Frage. Als weitere Handreichung ist eine Abhandlung der Projektgruppe
„ Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“
als Anlage 2 beigefügt. Die bei der Begutachtung eingesetzten
Dolmetscher sollten nicht mit der erkrankten Person verwandt oder
bekannt sein. Die im Rahmen der Ermittlungen erlangten Erkenntnisse
über sensible Sachverhalte (z.B. Vergewaltigungen) erfordern
einen besonders verantwortungsvollen Umgang.
In einem weiteren Fachgespräch im Innenministerium sollen Vorschläge
zur ausländerrechtlichen Behandlung von Personen erarbeitet werden,
bei denen aufgrund einer Traumatisierung inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
festgestellt wurden. Zu gegebener Zeit werde ich über die Ergebnisse
berichten.
gez. Wolfgang Polakowski
Anlage:
(Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog
für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung
inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
I. Vorbemerkung:
Die Ausländerbehörden bzw. das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge – BAFl – sind für
die abschließende Entscheidung zuständig, ob vom Betroffenen
geltend gemachte oder von Amts wegen zu prüfende Erkenntnisse
zu Erkrankungen als Abschiebungshindernis dem zwangsweisen Vollzug
einer ansonsten bestehenden Ausreiseverpflichtung entgegenstehen.
Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse
formal zu unterscheiden zwischen
(1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland
drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche
Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und
(2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis.
Zu (1.) / Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Inhaltliche Erläuterungen:
Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer
Rückkehr wesent-lich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern
würde. Bei der Prüfung ist allerdings die Sperrwirkung des
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen, wonach Gefahren
im Heimatstaat (z.B. allgemein schlechteres Niveau des Gesundheitssystems
als in Deutschland), denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein
bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54
AuslG über die generelle Abschiebestoppregelung berücksichtigt
wer-den können (Gruppenentscheidung statt Einzelfallprüfung).
Diese Sperrwirkung bei all-gemeinen, also nicht allein personenbezogenen
Gefahren, besteht nach der Rechtsprechung nur dann nicht, wenn eine
– wegen fehlender Gruppenentscheidung – vorgesehene Abschiebung
diesen Ausländer in eine extreme Gefahrenlage bringt. Als extrem
ist eine Gefahrenlage zu beschreiben, wenn eine Abschiebung in diesem
Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedeutet, den Ausländer
in der akuten Situation einem Risiko von Tod oder schwersten Verletzungen
auszusetzen. Die Prüfung von Risiken für den Einzelnen kann
sich nur auf konkrete Gefahren beziehen. D.h. für die Bejahung
eines Schutzbedürfnisses, dass die Betroffenen alsbald nach der
Rückkehr in das Heimatland wegen der dortigen unzureichenden
Möglichkeiten die zur Vermeidung einer wesentlichen oder sogar
lebensbedrohlichen Verschlimmerung notwendige Behandlung eines Leidens
nicht erfahren und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch
nehmen können. Erst dann ist eine konkrete Gefahr anzunehmen.
Eine Verantwortlichkeit des Aufnahmestaates für eine lebenslange
medizinische Versorgung und eine Schutzpflicht vor allgemeinen Lebensrisiken
in dem Zielstaat bestehen nach der Rechtsprechung nicht.
Formaler Hinweis:
Es ist zu beachten, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
nach der Recht-sprechung letztlich nur auf der Grundlage des §
53 Abs. 6 AuslG zu prüfen sind. Wegen § 24 Abs. 2 AsylVfG
ist diese Prüfung immer in die Zuständigkeit des BAFl gegeben,
wenn ein Asylverfahren durchgeführt wurde oder wird. Liegt zum
Zeitpunkt der Geltendmachung bereits eine negative Entscheidung des
BAFl über krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG vor, können auch vorgetragene Veränderungen des
Gesundheitszustandes/neue Gründe wegen der Bindungswirkung des
§ 42 AsylVfG nur beim BAFl über einen Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens geltend gemacht werden.
Zu (2.) / (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandbezogenes Vollstreckungshindernis
Inhaltliche Erläuterungen:
Reiseuntauglichkeit infolge Krankheit begründet kein Abschiebungshindernis
in Bezug auf einen bestimmten Zielstaat. Sie steht (ggf. vorübergehend)
dem Vollzug der Ab-schiebung an sich entgegen, beispielsweise wenn
ein Flugtransport wegen einer bestehenden Erkrankung nicht ohne das
beachtliche Risiko von gesundheitlichen Schäden während
des Transportes sowie zum Zeitpunkt der Ausreise und der Ankunft durchgeführt
werden kann.
II. Auftragsinhalt:
Unter Einbeziehung der allgemeinen Hinweise aus der Vorbemerkung,
die gleichzeitig den Hintergrund für einen ggf. eingeschränkten
Gutachtenauftrag vermitteln, wird um die Erstellung eines Gutachten
gebeten, das die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen medizinischen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar feststellt. Alle Tatsachen, an
die die ärztlichen Schlussfolgerungen anknüpfen, sind zu
benennen. Das auf die präzise Fragestellung abhebende Gutachten
unterliegt mit Blick auf die damit ver-bundene Erfüllung gesetzlicher
Aufgabenstellungen des Auftraggebers nicht der ärztlichen Schweigepflicht.
Die zu untersuchende Person ist über den Zweck der Untersuchung
und die Übermittlung der Daten vor Beginn der Begutachtung zu
informieren.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Um das Schutzbedürfnis des Betroffenen von den zuständigen
Behörden abschließend bewerten zu können, ist die
Beantwortung insbesondere folgender Fragestellungen zum Komplex ‘zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse‘ bei der Prüfung des § 53
Abs. 6 AuslG notwendig:
- Kann
die im Attest bescheinigte Krankheit bestätigt werden?
- Welche
anderen Krankheiten werden diagnostiziert?
- Welche
individuellen Behandlungsmöglichkeiten und sonstige Umstände
im Hinblick auf die Erkrankung müssen im Heimatland gewährleistet
sein?
- Welche
Folgen hätte die erkannte Erkrankung und ihr Verlauf, wenn
diese im Heimatland nicht alsbald behandelt werden würde (erwarteter
Krankheitsverlauf ohne angemessene ärztliche Behandlung im
Vergleich zum Krankheitsverlauf mit fortgesetzter Behandlung in
Deutschland)?
Flugreiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
Ist die Flugreisetauglichkeit zu bewerten, ist nach Ansicht flugärztlicher
Experten insbe-sondere Hinweisen zu folgenden Erkrankungen/festzustellenden
Besonderheiten nach-zugehen, das Vorliegen festzustellen und ggf.
hinsichtlich der Flugreisetauglichkeit zu bewerten:
- Ansteckende Infektionskrankheiten
(offene Tbc, infektiöse Hepatitis A/B/C, HIV, Scharlach, Diphtherie,
Windpocken etc. in der akuten Phase)
- Schwere Herz-
Kreislauferkrankungen sowie Lungenerkrankungen
Personen nach Herzinfarkt und Schlaganfall
- Innere Verletzungen
(Ausmaß beschreiben)
- Schädel-
oder Hirnverletzungen (Ausmaß beschreiben)
- Schwangerschaft
- Neurologische/Psychiatrische
Erkrankungen (einschließlich PTBS)
- Anfallsleiden
- Akute Magen-/Darmerkrankungen
- Akute Erkrankungen
des HNO-Gebiets
- Zustand nach
Thrombosen
- Bestehen Hinweise
auf Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychiatrischen
Erkrankung, ist – wie bei anderen psychiatrischen Erkrankungen
– eine psychiatrische Begutachtung einzuholen.
Gutachterlich zu beantworten sind dann auf dieser Grundlage
die Fragen:
- Welche Diagnosen
/ medizinischen Befunde sind erhoben worden?
- Ist bei diesen
Erhebungen die Flugreisetauglichkeit gegeben ?
- Wenn nicht;
wie kann die Flugreisetauglichkeit durch begleitende Maßnahmen
her-gestellt werden (z.B. Fortführung einer erforderlichen
Therapie während des Fluges, -fachärztliche, pflegerische,
allgemeine Begleitung) ?
- Falls die
Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen hergestellt
wer-den kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit
zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen
Sie den dafür voraussichtli-chen Zeitbedarf ein ?
- Welche gesundheitlichen
Folgen wären bei der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung
wahrscheinlich?
Im Falle einer psychiatrischen Begutachtung sind zumindest
folgende Fragen an den Gutachter zu richten:
- Besteht bei dem Probanden das Risiko einer Eigengefährdung
(Suizidalität) bzw. Fremdgefährdung?
- Besteht eine seelische Störung? Ggf.: mit
welcher Symptomatik? Beeinflussbarkeit? Prognose?
- Wie kann die Flugreisetauglichkeit gewährleistet
werden ? (z.B. ärztliche Flugbegleitung, Fortführung einer
erforderlichen Therapie während des Fluges, etc.)
- Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende
Maßnahmen gewährleistet werden kann: Welche Behandlung
ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren
Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen Sie den dafür
voraussichtlichen Zeitbedarf ein?
In der Regel wird die Flugreisetauglichkeit durch Auflagen/Zusatzmaßnahmen
herzustellen sein. Deshalb kommt es hier darauf an, die erforderlichen
Maßnahmen zu beschreiben. So ist in einigen Fällen insbesondere
an eine ärztliche oder pflegerische
Begleitung zu denken. Auch können entsprechend angezeigte Medikamente/Geräte
mitgeführt werden, die bei Bedarf und mit Einwilligung des Betroffenen
verabreicht/genutzt werden können. Ggf. sind auch die notwendigen
äußeren Bedingungen einer Flugrückführung (Flugambulanz
oder z.B. nicht aufgestellter Fluggastsitz oder Liegendtransport) genau
zu benennen.
Bei Eigen- und/oder Fremdgefährdung können besondere Maßnahmen
empfohlen werden, die z.B. vom Beginn der (nicht angekündigten)
Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland
(vorherige Abklärung der Aufnahme) eine permanente Überwachung,
z.B. durch einen Arzt, vorsehen.
Schließlich ist der Gutachter gebeten, seine Erkenntnisse zu
Gefährdungen, die von dem Probanden bei einer Flugrückführung
für Dritte (z.B. Ansteckungsgefahr, Gewalt-bereitschaft) ausgehen
können, zu bezeichnen.
Schlussbemerkung:
Der Gutachterauftrag erstreckt sich eventuell allein auf die Feststellung
der Flugreisetauglichkeit. Soweit der Gutachter im Rahmen der Exploration
dessen ungeachtet Ver-anlassung sieht, außerhalb des eigentlichen
Auftrages eine persönliche Einschätzung zu eventuellen zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen abzugeben, ist dies zur Kenntnisnahme der
Ausländerbehörde in einer gesonderten Stellungnahme möglich.
Anlage 2:
Standards
zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen
Verfahren) der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter
Menschen“.
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