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16. Mai 2003


Ausländerrecht; Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung

Weisung des Innenministeriums SH vom 16.05.2003


In den letzten Jahren tragen ausreisepflichtige Personen vermehrt vor, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben, sind zuletzt auf dem Erfahrungsaustausch am 15.4.2003 in Neumünster erörtert worden. In der Praxis ergeben sich immer wieder Irritationen, weil bei den behandelnden Ärzten und Psychologen und auch den Amtsärzten vielfach Unklarheiten über den Untersuchungsumfang und die ausländerrechtlichen Konsequenzen ihrer (amts-) ärztlichen Stellungnahme bestehen. Verstärkt hat sich die Problematik durch die vom Bund herausgegebenen Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg, nach denen die Ausländerbehörden verpflichtet sind, dem Bundesgrenzschutz eine Flugreisetauglichkeitsbescheinigung für die abzuschiebende Person vorzulegen.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat deshalb in Umsetzung eines Auftrages der Innenministerkonferenz unter Beteiligung medizinischer Experten einen Informations- und Kriterienkatalog zu diesem Themenkomplex erarbeitet. Nach einem Beschluss der IMK vom 6.12.2002 sollen sich die Ausländerbehörden zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderung einer amtsärztlichen Stellungnahme auf die Inhalte dieses Katalogs stützen. Deshalb sollte dieser Katalog den Gutachtern oder Amtsärzten spätestens zusammen mit dem Gutachtenauftrag übermittelt werden.
Die praktische Umsetzung des IMK-Beschlusses hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem Fachgespräch vorbereitet, an dem sich u.a. Vertreter der Universitätsnervenklinik Kiel, des Diakonischen Werks, des Gesundheitsamtes und der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel, von Refugio sowie der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen beteiligt haben. In dem Fachgespräch wurde der Informations- und Kriterienkatalog diskutiert und in einigen Punkten zum besseren Verständnis ergänzt. Der überarbeitete Katalog ist zur weiteren Verwendung als Anlage 1 beigefügt.
Ergänzend ergehen folgende Hinweise:
Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. Sofern Abzuschiebende kein Asylverfahren betrieben haben, hat die Ausländerbehörde zudem zuständigkeitshalber zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Auf die Erlasse des Innenministeriums vom 10.3.2003 und vom 15.5.2003, mit denen jeweils ein aktualisiertes Merkblatt des Auswärtigen Amtes für Anfragen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland übersandt wurde, wird hierzu hingewiesen (Az. IV 605-212-29.233.62-8).
Nach Auffassung des Innenministeriums liegt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nicht nur dann vor, wenn (Flug-) Reiseuntauglichkeit im Wortsinne attestiert wird, sondern auch wenn durch die Abschiebungsmaßnahme oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme, d.h. in einem engen Zeitraum vor, während und nach der Abschiebung, hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. Der Katalog wurde deshalb entsprechend ergänzt.
Grundsätzlich obliegt es der ausreisepflichtigen Person, die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Stellung-nahme des behandelnden Arztes zu belegen. Auf § 70 Abs. 1 AuslG wird hingewiesen. Die vorzulegende ärztliche Bescheinigung sollte Angaben über die Erkrankung, Art der Behandlung und voraussichtliche Behandlungsdauer enthalten. Hilfreich wären zudem Informationen, welche gesundheitlichen Konsequenzen die Aufenthaltsbeendigung für den/die Betroffene(n) hätte. Zu den Anforderungen, die im Falle einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung an die von der/dem behandelnden Medizinerin oder Mediziner ausgestellten Bescheinigung zu stellen sind, wird auf den Erlass des Innenministeriums vom 16.8 2002 (IV 605-212.29.233.62-8) verwiesen.
Im Rahmen des Fachgesprächs bestand Einigkeit darüber, dass an die Begutachtung traumatisierter Personen besondere Anforderungen zu stellen sind. Die von der Ausländerbehörde beauftragten Gutachter und Amtsärzte müssen über entsprechende Kompetenzen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen und unabhängig sein. Ein behandelnder Therapeut kommt deshalb für einen Gutachtenauftrag nicht in Frage. Als weitere Handreichung ist eine Abhandlung der Projektgruppe „ Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“ als Anlage 2 beigefügt. Die bei der Begutachtung eingesetzten Dolmetscher sollten nicht mit der erkrankten Person verwandt oder bekannt sein. Die im Rahmen der Ermittlungen erlangten Erkenntnisse über sensible Sachverhalte (z.B. Vergewaltigungen) erfordern einen besonders verantwortungsvollen Umgang.
In einem weiteren Fachgespräch im Innenministerium sollen Vorschläge zur ausländerrechtlichen Behandlung von Personen erarbeitet werden, bei denen aufgrund einer Traumatisierung inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse festgestellt wurden. Zu gegebener Zeit werde ich über die Ergebnisse berichten.

gez. Wolfgang Polakowski

Anlage:

(Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

I. Vorbemerkung:

Die Ausländerbehörden bzw. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – BAFl – sind für die abschließende Entscheidung zuständig, ob vom Betroffenen geltend gemachte oder von Amts wegen zu prüfende Erkenntnisse zu Erkrankungen als Abschiebungshindernis dem zwangsweisen Vollzug einer ansonsten bestehenden Ausreiseverpflichtung entgegenstehen.

Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen
(1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und
(2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.

Zu (1.) / Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

Inhaltliche Erläuterungen:
Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesent-lich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Bei der Prüfung ist allerdings die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen, wonach Gefahren im Heimatstaat (z.B. allgemein schlechteres Niveau des Gesundheitssystems als in Deutschland), denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG über die generelle Abschiebestoppregelung berücksichtigt wer-den können (Gruppenentscheidung statt Einzelfallprüfung). Diese Sperrwirkung bei all-gemeinen, also nicht allein personenbezogenen Gefahren, besteht nach der Rechtsprechung nur dann nicht, wenn eine – wegen fehlender Gruppenentscheidung – vorgesehene Abschiebung diesen Ausländer in eine extreme Gefahrenlage bringt. Als extrem ist eine Gefahrenlage zu beschreiben, wenn eine Abschiebung in diesem Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedeutet, den Ausländer in der akuten Situation einem Risiko von Tod oder schwersten Verletzungen auszusetzen. Die Prüfung von Risiken für den Einzelnen kann sich nur auf konkrete Gefahren beziehen. D.h. für die Bejahung eines Schutzbedürfnisses, dass die Betroffenen alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wegen der dortigen unzureichenden Möglichkeiten die zur Vermeidung einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlimmerung notwendige Behandlung eines Leidens nicht erfahren und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen können. Erst dann ist eine konkrete Gefahr anzunehmen. Eine Verantwortlichkeit des Aufnahmestaates für eine lebenslange medizinische Versorgung und eine Schutzpflicht vor allgemeinen Lebensrisiken in dem Zielstaat bestehen nach der Rechtsprechung nicht.

Formaler Hinweis:
Es ist zu beachten, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach der Recht-sprechung letztlich nur auf der Grundlage des § 53 Abs. 6 AuslG zu prüfen sind. Wegen § 24 Abs. 2 AsylVfG ist diese Prüfung immer in die Zuständigkeit des BAFl gegeben, wenn ein Asylverfahren durchgeführt wurde oder wird. Liegt zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits eine negative Entscheidung des BAFl über krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor, können auch vorgetragene Veränderungen des Gesundheitszustandes/neue Gründe wegen der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG nur beim BAFl über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht werden.

Zu (2.) / (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandbezogenes Vollstreckungshindernis

Inhaltliche Erläuterungen:
Reiseuntauglichkeit infolge Krankheit begründet kein Abschiebungshindernis in Bezug auf einen bestimmten Zielstaat. Sie steht (ggf. vorübergehend) dem Vollzug der Ab-schiebung an sich entgegen, beispielsweise wenn ein Flugtransport wegen einer bestehenden Erkrankung nicht ohne das beachtliche Risiko von gesundheitlichen Schäden während des Transportes sowie zum Zeitpunkt der Ausreise und der Ankunft durchgeführt werden kann.

II. Auftragsinhalt:

Unter Einbeziehung der allgemeinen Hinweise aus der Vorbemerkung, die gleichzeitig den Hintergrund für einen ggf. eingeschränkten Gutachtenauftrag vermitteln, wird um die Erstellung eines Gutachten gebeten, das die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar feststellt. Alle Tatsachen, an die die ärztlichen Schlussfolgerungen anknüpfen, sind zu benennen. Das auf die präzise Fragestellung abhebende Gutachten unterliegt mit Blick auf die damit ver-bundene Erfüllung gesetzlicher Aufgabenstellungen des Auftraggebers nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Die zu untersuchende Person ist über den Zweck der Untersuchung und die Übermittlung der Daten vor Beginn der Begutachtung zu informieren.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

Um das Schutzbedürfnis des Betroffenen von den zuständigen Behörden abschließend bewerten zu können, ist die Beantwortung insbesondere folgender Fragestellungen zum Komplex ‘zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse‘ bei der Prüfung des § 53 Abs. 6 AuslG notwendig:

  • Kann die im Attest bescheinigte Krankheit bestätigt werden?
  • Welche anderen Krankheiten werden diagnostiziert?
  • Welche individuellen Behandlungsmöglichkeiten und sonstige Umstände im Hinblick auf die Erkrankung müssen im Heimatland gewährleistet sein?
  • Welche Folgen hätte die erkannte Erkrankung und ihr Verlauf, wenn diese im Heimatland nicht alsbald behandelt werden würde (erwarteter Krankheitsverlauf ohne angemessene ärztliche Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf mit fortgesetzter Behandlung in Deutschland)?

Flugreiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis

Ist die Flugreisetauglichkeit zu bewerten, ist nach Ansicht flugärztlicher Experten insbe-sondere Hinweisen zu folgenden Erkrankungen/festzustellenden Besonderheiten nach-zugehen, das Vorliegen festzustellen und ggf. hinsichtlich der Flugreisetauglichkeit zu bewerten:

  • Ansteckende Infektionskrankheiten (offene Tbc, infektiöse Hepatitis A/B/C, HIV, Scharlach, Diphtherie, Windpocken etc. in der akuten Phase)
  • Schwere Herz- Kreislauferkrankungen sowie Lungenerkrankungen
    Personen nach Herzinfarkt und Schlaganfall
  • Innere Verletzungen (Ausmaß beschreiben)
  • Schädel- oder Hirnverletzungen (Ausmaß beschreiben)
  • Schwangerschaft
  • Neurologische/Psychiatrische Erkrankungen (einschließlich PTBS)
  • Anfallsleiden
  • Akute Magen-/Darmerkrankungen
  • Akute Erkrankungen des HNO-Gebiets
  • Zustand nach Thrombosen
  • Bestehen Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychiatrischen Erkrankung, ist – wie bei anderen psychiatrischen Erkrankungen – eine psychiatrische Begutachtung einzuholen.
Gutachterlich zu beantworten sind dann auf dieser Grundlage die Fragen:
  • Welche Diagnosen / medizinischen Befunde sind erhoben worden?
  • Ist bei diesen Erhebungen die Flugreisetauglichkeit gegeben ?
  • Wenn nicht; wie kann die Flugreisetauglichkeit durch begleitende Maßnahmen her-gestellt werden (z.B. Fortführung einer erforderlichen Therapie während des Fluges, -fachärztliche, pflegerische, allgemeine Begleitung) ?
  • Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen hergestellt wer-den kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen Sie den dafür voraussichtli-chen Zeitbedarf ein ?
  • Welche gesundheitlichen Folgen wären bei der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung wahrscheinlich?
Im Falle einer psychiatrischen Begutachtung sind zumindest folgende Fragen an den Gutachter zu richten:
  • Besteht bei dem Probanden das Risiko einer Eigengefährdung (Suizidalität) bzw. Fremdgefährdung?
  • Besteht eine seelische Störung? Ggf.: mit welcher Symptomatik? Beeinflussbarkeit? Prognose?
  • Wie kann die Flugreisetauglichkeit gewährleistet werden ? (z.B. ärztliche Flugbegleitung, Fortführung einer erforderlichen Therapie während des Fluges, etc.)
  • Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen gewährleistet werden kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen Sie den dafür voraussichtlichen Zeitbedarf ein?
In der Regel wird die Flugreisetauglichkeit durch Auflagen/Zusatzmaßnahmen herzustellen sein. Deshalb kommt es hier darauf an, die erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. So ist in einigen Fällen insbesondere an eine ärztliche oder pflegerische
Begleitung zu denken. Auch können entsprechend angezeigte Medikamente/Geräte mitgeführt werden, die bei Bedarf und mit Einwilligung des Betroffenen verabreicht/genutzt werden können. Ggf. sind auch die notwendigen äußeren Bedingungen einer Flugrückführung (Flugambulanz oder z.B. nicht aufgestellter Fluggastsitz oder Liegendtransport) genau zu benennen.
Bei Eigen- und/oder Fremdgefährdung können besondere Maßnahmen empfohlen werden, die z.B. vom Beginn der (nicht angekündigten) Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland (vorherige Abklärung der Aufnahme) eine permanente Überwachung, z.B. durch einen Arzt, vorsehen.

Schließlich ist der Gutachter gebeten, seine Erkenntnisse zu Gefährdungen, die von dem Probanden bei einer Flugrückführung für Dritte (z.B. Ansteckungsgefahr, Gewalt-bereitschaft) ausgehen können, zu bezeichnen.

Schlussbemerkung:

Der Gutachterauftrag erstreckt sich eventuell allein auf die Feststellung der Flugreisetauglichkeit. Soweit der Gutachter im Rahmen der Exploration dessen ungeachtet Ver-anlassung sieht, außerhalb des eigentlichen Auftrages eine persönliche Einschätzung zu eventuellen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen abzugeben, ist dies zur Kenntnisnahme der Ausländerbehörde in einer gesonderten Stellungnahme möglich.




Anlage 2:

Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) der Projektgruppe „Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen“.






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