Im Dezember 2017 hat die Landesregierung ihren Plan zur Einrichtung einer norddeutschen Abschiebungshaftanstalt in Glückstadt vorgestellt. Voraussetzung für den Betrieb dieser von Schleswig-Holstein getragenen und von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mitgenutzten Haftanstalt ist ein schleswig-holsteinisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG SH). Der Gesetzentwurf (GE) dazu ist vom Kabinett am 22.5.2018 beschlossen worden. Der Flüchtlingsrat hat mit Datum 22.6.2018 ausführlich zu diesem GE Stellung genommen[1]. Da die in unserer Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Vorbehalte im überarbeiteten GE vom 14.9.2018 (Ds 19/939)[2] offenbar keine Berücksichtigung gefunden haben, legen wir sie hier nochmals und um weitere Aspekte ergänzt dar.
Daran anschließend nehmen wir zum Änderungsantrag der SPD-Fraktion (Ds. 19/1474) Stellung.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. lehnt die wohnverpflichtende oder zwangsweise zentralisierte und ggf. durch Sanktionen begleitete Unterbringung von (vermeintlich) ausreisepflichtigen und anderen Geflüchteten in spezifizierten Einrichtungen ab. Schon am 27.05.2014 hat der Flüchtlingsrat eine ausführliche Stellungnahme[3] zum IMAG-Bericht „Alternative Abschiebungshaft“[4] der Landesregierung v. 25.4.2014 vorgelegt. Die dort vorgetragenen Positionen haben auch bzgl. der aktuellen Planungen des Landes zu einem Abschiebungsgefängnis in Glückstadt[5] Gültigkeit (siehe auch PE des FRSH vom 20.12.2017[6] und 18.5.2018[7]).
Die Planungsgrundlagen, u.a. die überteuert eingekauften Hochrechnungen der Unternehmensberatung MyKinsey[8] (1,86 Mio € f. 678 Beratertage zu 2.700 €), die im Dezember 2016 die Zahl von 485.000 ausreisepflichtigen Geflüchteten für Ende 2017 prognostizierte. Das hätten für SH nach dem Königsteiner Schlüssel abgeleitet immerhin die Zahl von 16.441 Ausreisepflichtigen bedeutet. In dieser wilden Spekulation hat McKinsey und der Auftraggeber BMI bzw. BAMF aber weder Gerichtsentscheidungen noch (z.T. schon seit Jahrzehnten) anders erledigte Fälle gegengerechnet. Leider lagen diese Fantasiewerte auch den Beratungen von Landesinnenministerium und Kommunen zugrunde, als diese sich im Januar 2017 (als monatlich gerade mal 527 Asylsuchende nach SH kamen) in Kiel trafen, um die Aufrüstung der Externalisierungsbürokratie in den Ausländerbehörden des Landes und der Kreise und kreisfreien Städte zu planen. Die mussten im Jahr 2018 insgesamt gerade einmal 343 Rücküberstellungen bzw. Abschiebungen Herr werden.[9]
Vorbemerkungen
Die Abschiebungshaft hat ihre Wurzeln im preußischen Feudalismus, wurde im Nationalsozialismus weiterentwickelt und ist von dort nahtlos in die Ausländerrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. In diesem Jahr begeht sie ihr zweifelhaftes 100-jähriges Jubiläum[10].
Abschiebungshaft ist Teil einer anachronistischen auf Ausgrenzung und Externalisierung ausgelegten Flüchtlingszuwanderungsverhinderungspolitik. Sie widerspricht nicht nur humanitären Mindeststandards einer menschenrechtswürdigen Flüchtlingsadministrierung, sondern auch sämtlichen sich aus Demographieentwicklung, dem nationalen und europäischen Arbeitsmarkt sowie sachgerechter Weltkonfliktprävention und globaler Friedenspolitik ableitenden Bedarfen.
Der Flüchtlingsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig seiner grundsätzlichen Ablehnung darüber Ausdruck verliehen, dass Geflüchtete und andere ausreisepflichtige Personen in Abschiebungshaft genommen werden. Flucht ist kein Verbrechen und darf u.E. daher nicht mit Freiheitsentziehung geahndet werden.
Dass das Land Schleswig-Holstein eine Abschiebungshaftanstalt einrichten und die Trägerschaft übernehmen will, ist eine rein freiwillige „Leistung“. Rechtlich ist das Land in keiner Weise zum Betrieb eines Abschiebungsgefängnisses verpflichtet. Auch die Herleitung aus der EU-Rückführungsrichtlinie läuft fehl. Diese bindet lediglich den Bund. Auch aus dem Aufenthaltsgesetz ist keine Verpflichtung eines Bundeslandes zum Betrieb einer Abschiebungshaftanstalt und zum Vorhalt von Haftplätzen herzuleiten.
Die bundesweit allzu zahlreichen Fälle gerichtlich als rechtwidrig festgestellter Haftbeschlüsse, die noch dazu ohne Entschädigung bleiben, weisen auf regelmäßige Grundrechtsverstöße hin. RA Peter Fahlbusch, ein seit Jahrzehnten im Sachgebiet Abschiebungshaft tätiger Fachanwalt aus Hannover, zählt in seiner eigenen Mandantenstatistik seit 2001 von 1.675 Mandant*innen 832 (50%; das sind insgesamt 21.854 rechtswidrige Hafttage = knapp 60 Jahre rechtswidrige Inhaftierungen) gerichtlich bestätigte rechtswidrige Haftbeschlüsse.[11] Auch in der Rendsburger Abschiebungshaftanstalt mussten zuletzt 41 % der Gefangenen wieder aus der Haft entlassen werden. Es steht kaum zu erwarten, dass die amtsgerichtlichen Haftbeschlüsse künftig qualifizierter ausfallen werden. Insofern ist der Landeszuwanderungsbeauftragte Stefan Schmidt beizupflichten, wenn er am 26.9.2018 in einer PM warnt, dass Ausländerbehörden die Abschiebungshaft „in unzulässiger Weise als getarnte Beuge- beziehungsweise Erzwingungshaft einsetzen“, denn unabhängig der richterlichen Zuständigkeiten hätten es die Ausländerbehörden in der Hand, „wann und wieviel Haftanträge sie stellen wollen“. Zu große Teile der Amtsricher*innenschaft sind u.E. darüber hinaus kaum bzgl. der komplexen Fragen, die es im Zusammenhang mit Abschiebungshaftbeschlüssen zu beachten gilt, qualifiziert.
Allerdings gibt es auch Obergerichte, die eigentlich selbstverständliche gerichtliche und menschenrechtliche Standards verteidigen:
Ein Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15.1.2019[12] befindet, dass eine Abschiebungshaftanordnung dann rechtswidrig ist, wenn der Betroffene sich gegenüber der Ausländerbehörde durch eine Anwältin vertreten lässt, diese Anwältin dann aber nicht zum Anhörungstermin geladen wird.
Und der Europäische Gerichtshof hat am 22.1.2019 den Eilantrag eines in Frankreich verurteilten Islamisten stattgegeben und für das Hauptsacheverfahren signalisiert, dass mit dem auf ein Abschiebungsverbot hinauslaufenden Verfahren dem Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung unmissverständlich Geltung verschafft werden solle.[13]
Derweil liefern allerdings im bundesweiten Abschiebungsalltag zunehmende durch Inhaftierungen bedingten Familientrennungen und schließlich die Inhaftierungen von Kranken und anderen vulnerablen Gruppen Belege für regelmäßige Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bundesweit nehmen Meldungen über spektakulär restriktive und mit hoher Gewaltbereitschaft auch gegen schwerstkranke Menschen, Hochschwangere oder buchstäblich gerade werdende Väter vollstreckte Aufenthaltsbeendigungen zu.[14]
Dass Meldungen über vom Bundesinnenminister weiter geplante Maßnahmen mit Ziel des Freiheitsentzuges gegen Schutzsuchende häufen, zeigt dass dem BMI die Demontage der Menschenwürde von Ausreisepflichtigen offenbar immer noch nicht rasant genug gerät: Geplant wird demnach nicht allein vollziehbar Ausreisepflichtige auf gerichtlicher Entscheidung hin zu inhaftieren, wenn sie z.B. ein Verhalten gezeigt haben, dass auf Fluchtgefahr schließen lässt. In einem angekündigten Gesetzentwurf zur Verschärfung von Abschiebungsmaßnahmen ist das (geplante) „Festhalten“ von Abzuschiebenden allein auf Grundlage einer Behördenentscheidung und damit ohne gerichtlichen Beschluss enthalten. Das wäre klar verfassungswidrig, da diese Regelung gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 S. 1 und 2 GG verstöße. Danach hat "über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung […] nur der Richter zu entscheiden", wobei den Festzunehmenden seitens des Gerichts stets rechtliches Gehör zu gewähren ist (Art. 103 Abs. 1 GG)." Die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Inhaftierung von Abzuschiebenden würde den (Ausländer)Behörden genau die "Machtvollkommenheit" verleihen, über die sie - infolge der leidvollen Erfahrungen während des Nationalsozialismus - gerade nicht verfügen sollen.[15]
Eingedenk dessen, dass in zahlreichen Herkunftsländern der als potenzielle Zielgruppen von Abschiebungsmaßnahmen geltenden Ausreisepflichtigen seit Jahren Krieg, staatliche Unterdrückung, Aufstandsgewalt, Diskriminierung gegen ethnische oder andere Minderheiten und oder Überlebensnöte herrschen, haben u.E. Betroffene gute Gründe, die mit dem Abschiebungsvollzug einhergehende Auslieferung in diese ihnen bei Rückkehr drohenden Gefährdungslagen zu fürchten.
A.) Zum Gesetzentwurf des AHaftVollzG SH v. 14.9.2018, Ds. 19/939
Generelles
Der GE bestimmt Schleswig-Holstein zum Träger der geplanten Abschiebungshafteinrichtung. Im Zusammenhang damit, dass dort den Ländern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern Plätze zur Verfügung gestellt werden sollen, erfolgt im GE keine landesspezifische Quotierung. In der politischen Begründung für die Etablierung eines Abschiebungsgefängnisses in Glückstadt argumentiert die Landesregierung regelmäßig damit, dass es sich um eine Einrichtung handeln solle, die zur Nutzung durch Schleswig-Holstein 20 Plätze vorhält. Bei einer geplanten Gesamtkapazität von 60 Plätzen – und mit Blick auf die zur Umsetzung ausgewählte Immobilie jederzeit ohne großen baulichen Aufwand mögliche darüberhinausgehende Kapazitätserweiterung – stünden dem Land ggf. Plätze weit über die öffentlich kommunizierten 20 Plätze hinaus zur Verfügung. Das Gesetz sollte die durch Schleswig-Holstein zu nutzende Zahl der Plätze, um der politischen Beschlusslage gerecht zu werden, auf verbindlich höchstens 20 festlegen.
Das Gesetz hat der Prämisse zu folgen, dass
- sämtliche Freiheitsbeschränkungen, die nicht unmittelbar „der Sicherung der Abschiebung“ (§ 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG) dienen, grundsätzlich unzulässig sind (Leben minus Freiheit), und
- der Vollzug der Abschiebungshaft sich aufgrund des aus dem Trennungsgebot erwachsenden Abstandsgebotes sich merklich vom Vollzug der Strafhaft unterscheiden muss.
Die im GE an zahlreichen Stellen vorgenommene Herleitung und Bezugnahme auf das Landesstrafhaftvollzugsgesetz unterstellt den Vollzug der Abschiebungshaft damit dem Rechtsrahmen des Strafhaftvollzugs, anstatt eine für die Umsetzung des Abschiebungshaftvollzugs spezifische Rechtsgrundlage zu schaffen. Somit wird der GE dem Trennungsgebot nicht gerecht und missachtet damit die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie 2013/33/EU.
Dass sich unsere Kritik an dieser Stelle mit der der Gewerkschaft der Polizei (GdP) deckt, freut uns umso mehr.
Dass Schleswig-Holstein hier allerdings einem fragwürdigen Trend gerecht wird, meldet die dpa am 20.12.2018. Demnach vereinbaren die 16 Ministerpräsidenten entgegen des eindeutigen EuGH-Beschlusses aus 2014, künftig Abschiebungshäftlinge wieder in Strafgefängnissen und damit unter dem Regime des Strafvollzugsrechts unterzubringen.[16]
Keine Regelungen enthält der Entwurf zur Qualifizierung des Personals. Hier sollte verankert werden, dass das Personal, soweit möglich, nach Diversitätsgesichtspunkten ausgewählt wird, über ausreichende Sprachkenntnisse zumindest der Sprachen der Hauptherkunftsländer verfügen sollte und interkulturell sowie im Konfliktmanagement qualifiziert ist. Zu beachten ist hier indes, bei der Personalauswahl sorgsam vorzugehen und die Akquise und den Personaleinsatz auch mit Blick auf mögliche Parteinahmen der Bediensteten zu Konfliktlinien in jeweiligen Herkunftsländern und daraus für Inhaftierte möglicherweise folgende Risiken ausschließend zu gestalten.
Siehe insoweit Richtlinie 10 der "20 Guidelines on Forced Return"[17] des Ministerkomitees des Europarats (eigene Übersetzung):
Das Personal in solchen Einrichtungen sollte sorgfältig ausgewählt und entsprechend geschult werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den betroffenen Mitarbeitern so weit wie möglich eine Ausbildung zu vermitteln, die ihnen nicht nur die Fähigkeit zur zwischenmenschlichen Kommunikation vermittelt, sondern sie auch mit den verschiedenen Kulturen der Inhaftierten vertraut macht. Vorzugsweise sollte ein Teil des Personals über einschlägige Sprachkenntnisse verfügen und in der Lage sein, mögliche Symptome von Stressreaktionen von inhaftierten Personen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei Bedarf sollte das Personal auch externe Unterstützung, insbesondere medizinische und soziale Unterstützung, in Anspruch nehmen können.
Zu § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung Abs. 1
Nach § 2 Abs. 1 Alt. 1 ist der Vollzug so zu gestalten, „wie es der Zweck der Abschiebungshaft erfordert.“ Aus dem Umkehrschluss folgt, dass sämtliche Freiheitsbeschränkungen, die nicht unmittelbar „der Sicherung der Abschiebung“ (§ 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG) dienen, grundsätzlich unzulässig sind. Problematisch ist u.E., dass dem Vollzugsgrundsatz aus § 2 Abs. 1 Alt. 1 „die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung“ in § 2 Abs. 1 Alt. 2 gleichgestellt ist.
Es sollte ausdrücklich geregelt werden, dass Freiheitsbeschränkungen, die nicht dem „Zweck der Abschiebungshaft“ dienen, nur zulässig sind, soweit und solange es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert.
Zu § 2 Abs. 2
Der Begriff „Untergebrachte“ ist zu ersetzen. Untergebrachte sind nach dem Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVVollzG SH) Personen, die in Sicherungsverwahrung untergebracht sind. Durch diesen Vollzugsterminus werden die Abschiebungshaftgefangenen begrifflich in die Nähe der – jedenfalls rechtlich betrachtet – „schlimmsten“ Straftäter gerückt.
Für juristische Laien hingegen banalisiert der Begriff „Untergebrachte“ die tatsächliche Situation von Personen, denen qua richterlichem Beschluss ihre Freiheit entzogen wird. Der GE sollte daher regelmäßig von „Häftlingen“ oder von „Inhaftierten“ sprechen, um hier keiner euphemistischen Relativierung der Lebenslagen der Betroffenen Vorschub zu leisten.
Zu § 3 Aufnahme Abs. 3
Ausreisepflichtige und von Abschiebung bedrohte Personen sind nicht selten in Folge ihrer Fluchtursachen, -erlebnisse oder der Lebenswirklichkeit von Schutzsuchenden, denen qua Amt ihre guten Fluchtgründe nicht geglaubt und denen keine Bleibeperspektive zugestanden wird, krank und oder therapiebedürftig. Dass an solchen Personen nunmehr regelmäßig der Entzug ihrer rezept- und apothekenpflichtigen Medikamente vollzogen werden soll, ist mit den Ausführungen des § 2 Abs. 2 unvereinbar. Mindestens muss hier ein Vorbehalt formuliert werden, dass ein solcher Entzug erst vollzogen werden darf, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung auch nach zu dokumentierenden Bemühungen der Einrichtung nicht verifiziert werden kann. Gleichzeitig ist im Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen und bei der Zuführung in die Haft bei den zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass entsprechende Kranken- und Behandlungsunterlagen dem Inhaftierten übergeben werden.
Zu § 3 Abs. 4
Für Geflüchtete ist das Smartphone unter Nutzung von Video-Telefonie und entsprechenden Messengerdiensten ein existenziell wichtiges und für die Kommunikation, z.B. mit im Herkunfts- oder einem Transitland verbliebenen Familienangehörigen, wesentlich prägendes Kommunikationsmittel. Das gilt insbesondere für in Abschiebungshaft Inhaftierte. Eine Unterbindung dieser Nutzung für Zivilhäftlinge kommt einer nicht zu rechtfertigenden Kontaktsperre gleich. Das in diesem Paragraphen angelegte Smartphone-Verbot ist unverhältnismäßig. Die Frage, ob die Persönlichkeitsrechte aller in der Gesetzesbegründung genannter Personengruppen innerhalb der Einrichtung mehr Schutz als außerhalb der Einrichtung bedürfen, sodass das Verbot gerechtfertigt wäre, ist mit einem klaren Nein leicht zu beantworten. Eine – hier vorgesehene – auf einen regelmäßigen Generalverdacht auf strafbare Handlungen Inhaftierter ausgelegte Regelung ist rechtlich nicht zulässig.
Die Nutzung von Geräten, mit denen Bild– und Videoaufnahmen gefertigt werden können, könnte allerdings in „sicherheitsrelevanten Teilen“ untersagt bzw. die Nutzung der Geräte nur in bestimmten Teilen der Einrichtung erlaubt werden.
Die Nutzung von Geräten, mit denen Bild– und Videoaufnahmen gefertigt werden können, sollte den Gefangenen zumindest in dem nur ihnen allein zugewiesenen Haftraum grundsätzlich gestattet und an den Türen sollten für Dritte Hinweise auf im Raum mögliche Nutzung von Smartphones angebracht werden.
Zu § 3 Abs. 5
Auch nach dem LStVollzG SH ist den Gefangenen der Besitz von Bargeld verboten. Das Abstandsgebot ist hier folglich nicht gewahrt.
Darüber hinaus scheint es sich hier – wenngleich in der Gesetzesbegründung nicht ausgewiesen – um eine zumindest prophylaktische Maßnahme der Sicherstellung finanzieller Mittel zur Finanzierung der Abschiebung gem. § 66 Abs. 1 zu handeln. Der in der Gesetzesbegründung argumentierte Grund der Konfliktvorbeugung erscheint reichlich konstruiert und könnte leicht durch Höchstgrenzen des Bargeldvorhalts für die Inhaftierten kompensiert werden.
Das kategorische Verbot des Besitzes von Bargeld schließt für die Inhaftierten gleichzeitig die an verschiedenen Stellen im Gesetz „auf eigene Kosten“ bestehenden Möglichkeiten faktisch aus.
Ebenso ist das Verbot des Besitzes persönlicher Wertgegenstände abzulehnen. Die Antwort, weshalb der Besitz persönlicher Wertgegenstände verboten sein soll, bleibt auch die Gesetzesbegründung schuldig.
Zu § 3 Abs. 6
Die Begründung erweckt den Eindruck, dass die Untersuchung der Haftfähigkeit sich im Wesentlichen auf den Infektionsschutz reduziert. Hier muss der GE dahingehend ergänzt werden, dass bei Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht die gesetzliche Untersuchung unter Hinzuziehung der jeweiligen Krankengeschichte und -unterlagen passiert. Ebenso muss der GE darauf abstellen, dass bei Anzeichen auf psychische Erkrankungen – schon zu Beginn oder auch im Verlauf der Haft - eine umgehende fachärztliche Untersuchung und Beurteilung zu erfolgen hat.
Zu § 4 Unterbringung Abs. 2, Abs. 3
Der Flüchtlingsrat lehnt die Abschiebungsinhaftierung von Familien und minderjährigen Kindern grundsätzlich ab. Der Gesetzentwurf hingegen erweckt den Eindruck, als wolle man die Möglichkeiten hierzu erweitern.
Die Zwangseinweisung von Kindern und Minderjährigen in Lager oder Haftanstalten ist regelmäßig unvereinbar mit dem Kindeswohl. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet deswegen auch die Zivilhaft für Minderjährige in praktisch allen Fällen. Minderjährige sind in diesem Sinne als besonders Schutzbedürftige gem. Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie, die insbesondere Alleinerziehende und deren Kinder schützt, zu betrachten
Inhaftierten und mit Blick auf die drohende zwangsweise Abschiebung unter maximalem Stress und Angst leidenden Kindern „altersgerechte Spiel- und Erholungsmöglichkeiten“ vorzuhalten, ist unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs nicht erfolgreich und entsprechende Angebote haben allenfalls eine das Behördenhandeln selbstrechtfertigende Alibi-Funktion.
Hilfsweise sollte ein Erlass erwirkt werden, der derart hohe Anforderungen an die Inhaftierung Minderjähriger stellt, dass diese praktisch unmöglich wird.
Die Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 2 gaukelt insofern Fürsorge vor, als in Fällen drohender familiärer Gewalt den inhaftierten Betroffenen Schutz gewährleistet werden soll – aber faktisch nur bis sie im Zuge des gemeinsamen Abschiebungsvollzugs ihren innerfamiliären Peinigern ultimativ anheimgestellt werden.
Zu § 4 Abs. 4
Die Begründung zu § 4 Abs. 3 liefert keinerlei Begründung, sondern wiederholt lediglich, was im Paragraphen steht.
Der Flüchtlingsrat lehnt eine gruppenspezifische Isolierung – solange es sich nicht um Frauen oder in anderer Weise besonders Schutzbedürftige handelt – ab.
Unklar bleibt, warum diese zwei benannten Gruppen isoliert voneinander „untergebracht“ werden sollen. Ebenso verschweigt der GE wie denn eine solche Strategie in einer Einrichtung umgesetzt werden soll, die laut MILISH nach innen weitgehend offen und von Bewegungsfreiheit gekennzeichnet sein soll.
Zu § 6 Medizinische Versorgung und Beratung
Dass „Medizinische Versorgung“ und „Beratung“ unter einem Paragraphen gefasst werden, erschließt sich nicht bzw. ist u.U. missverständlich. Denn tatsächlich geht es hier ausdrücklich nicht allein um Beratung zu gesundheitlichen Bedarfslagen.
Zu § 6 Abs. 1
Geregelt wird im GE lediglich die medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, worunter laut Begründung das AsylbLG fallen soll.
Dringend angemessen klar zu regeln ist aber darüber hinaus, ob ein medizinischer Dienst in der Einrichtung eingerichtet wird; ob nötigenfalls externe Ärzte hinzugezogen bzw. die fachärztliche Behandlung über externe Fachärzt*innen sichergestellt wird; sowie ob im Fall notwendiger stationärer Behandlung die Verlegung in eine Klinik erfolgt. Zu beachten ist dabei, dass eine Verlegung in ein Justizkrankenhaus/-station wegen des Trennungsgebots unzulässig wäre. - Siehe dazu auch Anmerkung zu § 15.
Zu § 6 Abs. 2
Der regelmäßige Zugang zu behördenunabhängiger von einer externen NRO innerhalb der Haft angebotener Verfahrensberatung ist für Abschiebungshäftlinge unabdingbar. Der Verweis auf Anwält*innen ist hier nicht ausreichend. Darüber hinaus müssen kostenfreie Angebote von einschlägigen Flüchtlingsorganisationen vorgehalten bzw. inhouse ermöglicht werden.
Eine Beschränkung auf eine einzige Organisation ist nicht zweckmäßig und eine regelmäßige Sprechstunde von migrationsrechtlich spezialisierten Anwält*innen ist vorzuhalten.
Eine Beratungsthemenfestlegung ausschließlich auf soziale Fragen und die Rückkehrperspektiven ist illegitim. Die Erfahrungen mit Abschiebungshaftbeschlüssen zeigen bundesweit, dass diese allzu oft nicht rechtmäßig sind. Hierzu sei ausdrücklich auch auf die vom Landesbeirat Abschiebungshaft SH in den Jahresberichten von 2003 bis 2014 dokumentierten Zahlen[18], auf die Untersuchungen von Diakonie und Caritas EKHN 2016[19] und auf die Ausführungen auf S. 3 verwiesen.
Zu § 7 Religionsausübung, Seelsorge Abs. 1 S. 3
Seelsorgern sollte der Zugang in einen Besucherraum der Haftanstalt auch ohne ausdrücklichen persönlichen Wunsch gestattet sein, um das Angebot für interessierte Gefangene so niedrigschwellig wie möglich zu halten.
Zu § 8 Arbeit Abs. 2
Die Verpflichtung „bei der Ausgabe der Verpflegung mitzuwirken“, ist aus dem GE herauszunehmen. Sie gleicht einer Arbeitspflicht, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 steht.
Zu § 9 Besuche Abs. 1
Die Regelung des Satz 1 ist durch tägliche Mindest-Besuchszeiten zu ergänzen.
Satz 3 ist zu unbestimmt. Es bleibt völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen Gründe, „die in der Person oder im Verhalten der Untergebrachten liegen“ derart „schwerwiegend“ sind, dass sie eine Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen. Hier ist in Vorbeugung willkürlichen Verwaltungshandelns eine Konkretisierung dringend erforderlich.
Zu § 9 Abs. 4
Unabhängig von der Klarheit der hier zugrundeliegenden Definition, sollten „anerkannte“ Flüchtlingshilfsorganisationen ebenfalls privilegierten Zugang zu den Gefangenen bekommen. NGOs stehen zu den Gefangenen in ähnlicher Beziehung wie die in § 9 Abs. 4 Genannten. Zumal das Gesetz von „anerkannten“ FHO spricht, die offenbar gesteigertes Vertrauen genießen.
Unabhängig davon gilt es im GE sicherzustellen, dass ggf. der/die Flüchtlingshelfer*in des Vertrauens der Inhaftierten regelmäßig und bei akuten Bedarfslagen Zugang zur Einrichtung zu erhalten.
Zu § 10 Post, Geschenke, Telefon Abs. 1
Die Regelung steht im Widerspruch zu § 3 Abs. 5 und wir verweisen auf unsere diesbezüglichen Anmerkungen.
Für Mittellose muss die Einrichtung zur Gewährleistung der Möglichkeit postalisch zu korrespondieren den Betroffenen ggf. Förderung aus Spendenmitteln vermitteln.
Zu § 11 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung Abs. 1
Die Beschränkung des Zugangs zu Rundfunk – und Fernsehangeboten auf den „angemessenen Umfang“ ist zu streichen, da nicht ersichtlich ist, was „angemessen“ ist und wie durch den uneingeschränkten Bezug Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wären. Auch in Freiheit ist ein uneingeschränkter Zugang die Regel und nicht gefährdungspotenziell.
Im GE wird die Nutzung von TV und Radio zugelassen, Zeitungsbezug aber nur auf eigene Kosten. Es sollte möglich sein, in einer solchen Einrichtung zumindest eine deutsche – zumal die Verlage entsprechende Freiabonnements vorhalten – und internationale Tageszeitungen – insbesondere solche aus den Hauptherkunftsländern der Inhaftierten und den für sie vermeintlich zuständigen Dublin-Vertragsstaaten, um ihnen durch die Lektüre mögliche aktuelle Informationen zur Lage im Zielland mindestens im online-Zugang zu ermöglichen – sowie einen Bestand an mehrsprachiger Lektüre vorzuhalten.
Zu § 11 Abs. 3
Weder die Beschränkung des Zugangs zum Internet auf „Computer der Einrichtung“ noch auf den „Rahmen der technischen Möglichkeiten“ lässt sich u.E. per se mit der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründen.
Hier sollte das Land Schleswig-Holstein auf die eigenen Erfahrungen in der Abschiebungshaftanstalt Rendsburg vertrauen und entsprechende Zugänge vorhalten.
Mit Bezug auf unsere Ausführungen zu § 3 Abs. 4 ist die Nutzung eigener Laptops, Tablets etc., mit denen Bild – und Videoaufnahmen gefertigt werden können, den Gefangenen zumindest in ihrem Haftraum grundsätzlich zu gestatten.
Zu § 12 Freizeit
Dieser Paragraph könnte als höhnisch verstanden zu werden und sollte ersatzlos gestrichen werden. Wann oder was ist denn die „Freizeit“ eines Inhaftierten?
Zu § 13 Allgemeine Verhaltenspflichten Satz 1
Bedienstete müssen für die Arbeit mit Zivilhäftlingen geeignet sein und sind entsprechend nachhaltig dahingehend zu sensibilisieren, dass auch durch sie „das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht beeinträchtigt“ wird.
Zu § 14 Durchsuchung Abs. 1
Es sollte geregelt werden, dass im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Durchsuchung nicht bereits bei Vorliegen (vager) Anhaltspunkte, sondern erst bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes – vgl. § 10 Abs. 4 - stattfinden dürfen.
Zu § 15 Besondere Sicherungsmaßnahmen und § 16 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses
Eine direkte eigenständige Regelung – nicht zuletzt zur Wahrung des Trennungsgebots – der besonderen Vollzugsmaßnahmen im Gesetz wäre dringend geboten. Diese müsste deutlich restriktiver ausfallen als die jetzige Verweisung auf das LStVollzG.
Die Verweisung erlaubt im Ergebnis Fesselung, Fixierung und fortgesetzte Einzelhaft, auch die medizinische Zwangsbehandlung, hingegen nicht die als Suizidprävention anderswo übliche Einzelbeobachtung.
Insbesondere lassen die Regelungen befürchten, dass auf eine Zuspitzung psychischer Erkrankungen mit rein repressiven Mitteln reagiert werden könnte, statt mit einer Entlassung wegen entfallener Haftfähigkeit. Letztere wäre umso mehr geboten, da die Abschiebungshaft keinen Sanktionscharakter hat, mithin bei Auftreten erheblicher psychischer Krisen einschließlich einer Selbst- oder Fremdgefährdung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Haft schneller zurücktritt als in der Strafhaft.
Zu § 20 Optisch-elektronische Einrichtungen
Die Videoüberwachung in Unterbringungsräumen und anwaltlichen Besprechungsräumen wird ausgeschlossen. Klargestellt werden muss, auch unter Beachtung von § 2 Abs. 2 Satz 1, dass in diesem Kontext Sanitärräume zu den Unterbringungsräumen zählen.
Zu § 21 Beirat Abs. 2 und § 22 Beschwerderecht
Hier muss eine Regelung ergänzt werden, nach der bei Bedarf seitens der Einrichtung die Hinzuziehung von Dolmetscher*innen gewährleistet wird.
B.) Zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 19/1474[20]
Die eingangs vorgetragenen grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Inhaftierung von vergeblich Schutz Suchenden und gegen eine Abschiebungshaftanstalt gelten auch mit Blick auf den Änderungsantrag der SPD, in dem die Einrichtung eines Abschiebungsgefängnisses auch nicht grundsätzlich infrage gestellt wird.
Zu § 2
Bei §2 Abs 1 bis 2 verweisen wir auf unsere oben gemachten Ausführungen.
Bei den unter Abs. 3-5 gemachten Ausführungen stimmen wir im Grundsatz zu, bemängeln aber die unkonkreten und weitgehend allgemein formulierten Grundsätze. So wäre hier u.E. unter Abs. 3 Gelegenheit beim festgestellten Angleichungsbedarf an die allgemeinen Lebensverhältnisse z.B. den Schutz vor analoger und digitaler Überwachung in den Zellen und Sanitärräumen, den Respekt des Personals vor der Privatsphäre, die unreglementierte Möglichkeit der telekommunikativen Kontaktpflege zu Angehörigen und Freunden draußen etc. auszuführen.
Auch zu Abs. 4 wäre u.E. eine Konkretisierung der heterogenen Bedürfnissituation zielführend, um Fehlinterpretationen oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsvollzug nachhaltig entgegen zu wirken.
Den ergänzenden Ausführungen unter Abs. 5 stimmen wir ausdrücklich zu. Zur regelmäßigen „Überprüfung“ gehören u.E. mindestens monatliche Überprüfungen der Haftbeschlüsse und ihrer weiteren Geltung. Nicht allein in diesem Zusammenhang halten wir im Kontext einer „Unterstützung“ allerdings eine begleitete Zuführung zu einer behördenunabhängigen externen Beratung für nicht zielführend. Nach unserem Verständnis hebt auch § 6 Abs. 2 Satz 1 des GE auf ein Beratungsangebot innerhalb der Haftanstalt in freier Trägerschaft ab. Das in § 6 Abs 2 Satz 2 und 3 benannte Sozialberatungsangebot der Einrichtung bleibt davon unberührt.
Zu § 3:
Die als § 3 Abs. 3 vorgeschlagene Ergänzung raten wir wie folgt zu ändern: „Die Inhaftierten werden über ihre Rechte, die Voraussetzungen und Überprüfungsmöglichkeiten der Haft und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des unabhängigen Beratungsangebots informiert. Sie werden ferner über den Ablauf der Ausreise sowie über die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer unabhängigen Rückkehrberatung unterrichtet“.
Zu § 4 neu:
Hierzu ist es u.E. zielführend in Abs. 2 deutlich zu machen, dass der unreglementierte „Zugang“ von Vertreter*innen dieser besagten unabhängigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen in die Haftanstalt gemeint ist. Ein Hinweis auf das in der Haftanstalt vorzuhaltende unabhängige Beratungsangebot in freier Trägerschaft sollte ergänzt werden. Bei Abs 4 wäre u.E. wie folgt oder ähnlich zu ergänzen: „In diesem Zusammenhang wird der Zugang zu der in der Haftanstalt vorgehaltenen behördenunabhängigen Beratungsstelle ermöglicht“.
Zu § 4 alt/§ 6 neu:
In dem neuen Abs 2 halten wir es für angebracht die Wörter „ab der 12. Schwangerschaftswoche“ zu streichen.
Zu § 9 neu:
Die Absätze 1 – 7 sind zu streichen. Stattdessen regen wir an, alternativ zu formulieren: „Suizidgefährdete und schwer erkrankte Erwachsene und Minderjährige sind im Falle von bestehender Gefahr für Leib und Leben umgehend – ggf. in stationäre Krankenhausobhut – aus der Haft zu entlassen.“
Zu § 10 neu:
Die auf Selbstverpflegung und -versorgung abstellenden Ergänzungen halten wir für zielführend.
Zu § 21 alt/§ 25 neu:
In Absatz 3 wird Satz 1 neu ergänzt: „Der Beirat erfüllt für Inhaftierte und Bedienstete die Funktion einer Beschwerdestelle.“
[1] https://www.frsh.de/artikel/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-ueber-den-vollzug-der-abschiebungshaft-in-schleswig-holstein-abschiebungshaftvollzugsgesetz-schleswig-holstein-ahaftvollzg-sh-v-2252018/
[6] https://frsh.de/aktuell/presseerklaerungen/presseerklaerung/news/zum-abschiebungsgefaengnis-in-glueckstadt-fluechtlingsrat-fordert-integration-statt-inhaftierung/
[7] https://frsh.de/aktuell/presseerklaerungen/presseerklaerung/news/jamaika-will-fluechtlingskinder-einsperren/
[9] https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fluechtlingeSH/Downloads/zuwanderungsbericht/2018_Dezember_Zuwanderungsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[11] Vortrag RA Peter Fahlbusch bei der BAG PRO ASYL, Frankfurt/M. am 23.11.2018 und SZ am 28.1.2019: https://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-abschiebung-abschiebehaft-1.4304734
[12] Entscheidung des LG Hannover vom 15.1.2019 (8 T 39/18) liegt dem Flüchtlingsrat SH vor.
[13] SZ, 22.1.2019: https://www.sueddeutsche.de/politik/abschiebungen-die-wuerde-des-terroristen-1.4298358
[14] PE Flüchtlingsrat NRW, 18.1.2019: https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Pressemitteilungen/20190118_Pressemitteilung_Haerte_bei_Abschiebungen_nimmt_zu.pdf und MONITOR, ARD, 17.1.2019: https://www.ardmediathek.de/ard/player/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWI4NWFhMThlLWM0OTMtNDZiNC1hY2QwLTQ1MGZlZDI1YjEzOA/schwangere-und-kranke-abschieben-wie-behoerden-die-rueckfuehrungsquote-steigern und PRO ASYL, 21.12.2018: https://www.proasyl.de/news/so-sieht-merkels-nationale-kraftanstrengung-abschiebung-in-der-praxis-aus/
[15] Niedersächsischer Landtag, Drucksache 18/2155, vom 22.11.2018: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=2ahUKEwipytPa1IbgAhXRalAKHdOBAm4QFjACegQIBxAC&url=http%3A%2F%2Fwww.landtag-niedersachsen.de%2Fdrucksachen%2Fdrucksachen_18_02500%2F02001-02500%2F18-02151.pdf&usg=AOvVaw3vjWrHct5GKNKSNCNAoX5Y und Tagesschau, 18.11.2018: https://www.tagesschau.de/inland/abschiebungen-145.html
[16] Die Zeit, 20.12.2018: https://www.zeit.de/news/2018-12/20/abschiebehaft-laender-wollen-wieder-gefaengnisse-nutzen-181220-99-292993#!top-of-overscroll
[17] https://www.coe.int/t/dg3/migration/archives/Source/MalagaRegConf/20_Guidelines_Forced_Return_en.pdf
[19] Stellungnahme der Ev.-Luth. Landeskirche in Norddeutschland an den Innen- & Rechtsausschuss LTSH v. 7.12.2018
[20] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/01400/umdruck-19-01474.pdf
ERGEBNIS: Beschluss des Innen-und Rechtsausschusses des Landtages SH 20.3.2019 mit Verlinkung zu allen schriftlich eingegangenen Stellungnahmen von zivilgesellschaftlichen und anderen Organisationen.