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    12.05.2021

    Stellungnahme zum GE eines Landesaufnahmegesetzes SH

    Flüchtlingsrat SH zum Entwurf eines Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz – LaufnG)

    Der Flüchtlingsrat begrüßt grundsätzlich die Initiative einer Zusammenfassung und Herbeiführung einer besseren Übersichtlichkeit der Regelungen.

    Verbesserungsbedarf sieht der Flüchtlingsrat wegen der im Entwurf unserer Auffassung nach fehlenden Regelungen zur Berücksichtigung der Rechte und Belange von Betroffenen, insbesondere besonders schutzbedürftiger Personen und Personengruppen.

    Darüber hinaus sollte u.E. mit der Neuformulierung des Gesetzes und mit Blick nicht zuletzt auf die hohe Zahl Geduldeter die Gelegenheit genutzt werden, mit einer weiteren Norm den verbindlichen Auftrag an die Ausländerbehörden der Kreise, Kreisfreien Städte und des Landes zur proaktiven integrationsorientierten Beratung und Verweisberatung mit dem Ziel der Konsolidierung von aufenthaltsverfestigenden Integrationsleistungen festzuschreiben.

    Bedenken zum GE bestehen beim Flüchtlingsrat aufgrund der gemischten und teils nicht klar abgegrenzten Zuständigkeitsregelungen. Hier wird die Gefahr einer erhöhten Fehlerhäufigkeit und des Zeitverlustes zu Lasten der Betroffenen gesehen, zumal sowohl in der Aufnahme, als auch in der Verteilung und Zuweisung in der Regel schnelle Entscheidungen erforderlich sind.

    Große Bedenken und Zweifel hat der Flüchtlingsrat an der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in den Regelungen zur Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten.

    Bedenken bestehen schließlich auch im Hinblick auf die mögliche Einschränkung der Rechte kommunaler Landesverbände.

    Im Einzelnen:

    Zu § 1 Ab. 1 d. E.

    Vorab regen wir bei Gelegenheit de Neufassung eine bessere Klarstellung der Abgrenzung zwischen der Regelung des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 a) und Ziff § 1 Abs. 1 Ziff. 7 an: In beiden Fällen ist von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG die Rede.  An deren Erhalt bzw. Besitz werden aber in §§ 2 und 3 des Entwurfs unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.

    Zu § 3 d. E.

    Die Neufassung bietet Gelegenheit, den Ausschluss eines Vorverfahrens (§ 3 Abs. 2 des Entwurfs / § 1 Abs. 3 aF) noch einmal zu überdenken. Ein Vorverfahren würde nach Auffassung des Flüchtlingsrates die Möglichkeit eröffnen, schneller und flexibler auf berechtigte Einwände Betroffener zu reagieren. Das gilt ganz besonders im Hinblick auf die bei höheren Flüchtlingszahlen regelmäßig bestehende Auslastung der Gerichte. Zumindest sollte die Möglichkeit einer Anhörung vor Entscheidung verbindlich festgeschrieben werden.

    Zu §§ 4 - 6 Abs. 1 d. E.

    Die Regelungen zu einer „gemischten“ Zuständigkeit der Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden „als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung“ (Z.B. §§ 4, 5, 6 Abs. 1) erscheinen nicht ausreichend konkretisiert und enthalten für sich genommen keine klaren Aufgabenzuweisungen und -abgrenzungen.

    Die völlig offen gehaltenen Zuständigkeitsregelungen bergen nach Auffassung des Flüchtlingsrates u.a. die Gefahr, dass entscheidungsrelevante Gesichtspunkte übersehen und u.U. auch überhaupt nicht einbezogen werden, etwa weil die weisende und ausführende Behörde jeweils von einer Berücksichtigung durch die jeweils andere Behörde ausgehen.

    Das gilt zum Beispiel im Hinblick auf die gebotene Berücksichtigung der Interessen Betroffener, insbesondere solcher mit besonderen Bedarfen. Hier lässt der Gesetzesentwurf nach Ansicht des Flüchtlingsrates generell Regelungen vermissen, ob, wann und durch wen diesen Interessen und Rechten, z.B. zur Wahrung der Familieneinheit oder zur Nähe zu Verwandten, und besonderen Bedarfen z.B. besonders schutzbedürftiger  Personen und Personengruppen wie Menschen mit Behinderungen, psychisch Traumatisierten,  alleinstehenden Frauen, unbegleiteten Minderjährigen, und Personen mit sonstigen besonderen Bedarfen Rechnung getragen werden soll. Im Gesetzesentwurf findet deren Berücksichtigung überhaupt keine Erwähnung.

    In der -nach dem Schreiben des Ministeriums vom 16.03.2021 in einem weiteren Schritt geplanten - Neufassung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung mögen hierzu ergänzende und klärende Bestimmungen geplant sein, hierzu lag aber zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme noch kein Entwurf vor. Die gegenwärtige Fassung trägt kaum etwas zur Konkretisierung bei. Lediglich in § 7 Abs. 3 ist ein (allgemeines) Gebot der Berücksichtigung von Kernfamilien und von Belangen besonders schutzbedürftiger Personen im Rahmen der Zuweisung erwähnt.

    Besser untergebracht wäre die Verpflichtung zur Berücksichtigung unserer Auffassung nach im Gesetz.

    Zu § 6 Abs. 3 d. E.

    § 6 Abs 3 gibt den Kreisen die Möglichkeit, die Ihnen obliegenden Aufgaben durch Ämter und amtsfreie Gemeinden „durchführen zu lassen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises zu entscheiden“.

    Auch hier erscheint die Regelung nicht hinreichend konkretisiert, etwa zur Frage, ob dies allgemein oder auch für den Einzelfall gelten soll, und birgt die Gefahr einer großen Fehlerwahrscheinlichkeit und damit auch von Verzögerungen und Mehrarbeit. 

    Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren drohen unübersichtlich zu werden dadurch, dass je nach Kreis und Benennung unterschiedliche Behörden Ansprechpartner sind. 

    Zu § 7 d. E.

    Ähnliches gilt für § 7. Auch hier würde eine Konkretisierung der Aufgabenverteilung aus Sicht des Flüchtlingsrates viel zu einer Vereinheitlichung und Klarheit der Verfahrensabläufe beitragen.

    Zu §§ 10, 11 Abs. 3 d. E.

    Große Bedenken bestehen hinsichtlich des Datenschutzes:

    Nicht nur, aber auch wegen der weitgehend offen gehaltenen Zuständigkeiten ist nach Auffassung des Flüchtlingsrates schon nicht hinreichend klar bestimmt und auch nicht bestimmbar, welche Behörde im Einzelfall zur Datenverarbeitung befugt und dafür verantwortlich ist. Das gilt insbesondere, soweit die Wahl besteht, „im eigenen Namen oder im Namen des Kreises“ entscheiden zu lassen. 

    Ebenso fehlt es nach Einschätzung des Flüchtlingsrates an einer ausreichenden Konkretisier-ung der genannten „Dritten“ und der Bedingungen, unter denen bestimmte Daten an diese übermittelt werden dürfen.

    Entsprechende Bedenken hat der Flüchtlingsrat hinsichtlich der Konkretisierung und des Umfangs der zu verarbeitenden Daten.

    Die Kritik an der mangelnden Bestimmtheit und Eingrenzung sowohl personell als auch sachlich gilt besonders im Hinblick darauf, dass § 10 Abs 1 des Entwurfs die Verarbeitung von Daten nach Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erlaubt,  deren Verarbeitung dort als besonders kritisch im Regelfall untersagt und nur in den in Art. 9 Abs. 2 bis 4 DSGVO genannten Ausnahmefällen überhaupt zulässig ist. Eine pauschale Freigabe, „soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist“, erscheint dem Flüchtlingsrat hier allzu sorglos und bedenklich.  

    Datenschutzrechtlich bedenklich erscheint uns aus den hier zu § 10 genannten Gründen auch die Verordnungsermächtigung zur Erhebung und Speicherung der in § 56a Abs. 3 Satz 1 genannten, ebenfalls hochsensiblen Daten durch eine nicht näher konkretisierte  „andere öffentliche Stelle“ in § 11 Abs. 3 Ziff. 1  des Entwurfs.

    Dem Datenmissbrauch und Fehlern bei der Datenverarbeitung würden hier Tür und Tor geöffnet.

    Risiken für den Datenschutz ergeben sich u.E. darüber hinaus aus dem vorliegenden GE im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzesentwurf des Bundes zur Weiterentwicklung des AZR-Registers. Hier verweisen wir auf die unter anderem in der gemeinsamen Opens external link in new windowPresseerklärung am 3.5.2021 von Pro Asyl, dem Verein Digitalcourage und den Landesflüchtlingsräten vorgetragenen Bedenken.

    Zu § 11 d. E.

    Die Verordnungsermächtigung zugunsten der obersten Landesbehörde (anstelle bisher der Regierung) begegnet Bedenken im Hinblick darauf, dass bei einer Regelung durch die Landebehörde einseitig Kriterien der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bestimmend werden und Möglichkeiten der Regierung, flexibel auf (auch politische) Entwicklungen und Bedarfe zu reagieren, eingeschränkt wird.

    In § 11 Ziff. 2 und 3 erschiene es im Übrigen dem Flüchtlingsrat geboten, auch die Verordnungsermächtigte hinsichtlich der bereits oben allgemein als fehlend gerügten Berücksichtigung berechtigter Interessen und besonderer Bedarfe von Betroffenen in die Pflicht zu nehmen. 

    gez. Martin Link, Axel Meixner

     

     

     

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