Bezüglich der grundsätzlichen Bewertung des Vorhabens der Inbetriebnahme einer landeseigenen Abschiebungshaftanstalt in Schleswig-Holstein verweisen wir auf unsere zurückliegenden Stellungnahmen, insbesondere die vom 28.1.2019.
Der Flüchtlingsrat lehnt Haft zur Durchsetzung bestehender Ausreisepflicht von Geflüchteten grundsätzlich ab. Unsere Ablehnung gilt wie Ihnen bekannt ist ebenso mit Blick auf die geplante Qualität des Vollzugs der Abschiebungshaft in Glückstadt.
Unabhängig aber von unserer grundsätzlichen Ablehnung erscheint uns eine alleinige Zuständigkeit für sämtliche Landeseinrichtungen wie die Aufnahmeeinrichtungen, zugeordnete GUs, das Ausreisezentrum und die Abschiebungshaft im Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LFA) unter Berücksichtigung der Belange der in diesen Einrichtungen „Wohnverpflichteten“ für ungeeignet.
Mit der Konzentrierung der Zuständigkeit allein im LfA unterliegen Verwaltungsabläufe überhaupt keinem behördlichen vier- oder sechs-Augen-Prinzip bei der kritischen Begleitung durch verschiedene an den Prozessketten beteiligte Institutionen unterworfen. Damit fehlt es u. E. quasi an einer für den Verwaltungsumgang mit Schutzsuchenden und mit Menschen, denen kein Schutz zugestanden worden ist, erstrebenswerten Gewaltenteilung. Vorprogrammiert sind Intransparenzen des Verwaltungsvollzugs und ihre negativen Folgen im Einzelfall.
gez. Martin Link
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