Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. lehnt die wohnverpflichtende oder zwangsweise zentralisierte und ggf. durch Sanktionen begleitete Unterbringung von (vermeintlich) ausreisepflichtigen und anderen Geflüchteten in spezifizierten Einrichtungen ab. Schon am 27.05.2014 hat der Flüchtlingsrat eine ausführliche Stellungnahme[1] zum IMAG-Bericht „Alternative Abschiebungshaft“[2] der damaligen Landesregierung v. 25.4.2014 vorgelegt. Die dort vorgetragenen Positionen haben auch bzgl. der aktuellen Beschlüsse des Landes zu einem Abschiebungsgefängnis in Glückstadt[3] Gültigkeit (siehe dazu auch die PEn des FRSH vom 20.12.2017[4] und 18.5.2018[5])
Im Dezember 2017 hat die Landesregierung ihren Plan zur Einrichtung einer norddeutschen Abschiebungshaftanstalt in Glückstadt vorgestellt. Voraussetzung für den Betrieb dieser von Schleswig-Holstein getragenen und von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mitgenutzten Haftanstalt ist das schleswig-holsteinisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG SH), das der Welle der vom SSW u.E. angemessen als Super-Erdbeben[6] klassifizierten kritischen Stellungnahmen aus Fachwelt und Zivilgesellschaft[7] zum Trotz und weitgehend ohne Änderungen am Entwurf am 27.3.2019[8] vom Landtag mit der Mehrheit der Jamaika-Koalition beschlossen wurde und am 5.4.2019 in Kraft getreten ist.
Vorbemerkungen
Die Abschiebungshaft hat ihre Wurzeln im preußischen Feudalismus, wurde im Nationalsozialismus weiterentwickelt und ist von dort nahtlos in die Ausländerrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Im vergangenen Jahr beging sie ihr zweifelhaftes 100-jähriges Jubiläum.
Abschiebungshaft ist Teil einer anachronistischen auf Ausgrenzung und Externalisierung ausgelegten Flüchtlingszuwanderungsverhinderungspolitik. Sie widerspricht nicht nur humanitären Mindeststandards einer menschenrechtswürdigen Flüchtlingsadministrierung, sondern auch sämtlichen sich aus Demographieentwicklung, dem nationalen und europäischen Arbeitsmarkt sowie sachgerechter Weltkonfliktprävention und globaler Friedenspolitik ableitenden Bedarfen.
Der Flüchtlingsrat hat in der Vergangenheit immer wieder anlassbezogen seiner grundsätzlichen Ablehnung darüber Ausdruck verliehen, dass Geflüchtete und andere ausreisepflichtige Personen in Abschiebungshaft genommen werden. Flucht ist kein Verbrechen und darf u.E. daher nicht mit Freiheitsentziehung geahndet werden.
Dass das Land Schleswig-Holstein eine länderübergreifende Abschiebungshaftanstalt einrichtet und die Trägerschaft übernimmt, ist eine rein freiwillige „Leistung“. Rechtlich ist das Land in keiner Weise zum Betrieb eines Abschiebungsgefängnisses verpflichtet. Auch die Herleitung aus der EU-Rückführungsrichtlinie läuft fehl. Diese bindet lediglich den Bund. Auch aus dem Aufenthaltsgesetz ist keine Verpflichtung eines Bundeslandes zum Betrieb einer Abschiebungshaftanstalt und zum Vorhalt von Haftplätzen herzuleiten.
Zum Entwurf einer DVO zum Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG SH)
Keine Regelungen enthält der Entwurf der DVO zum Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG SH)[9-1] zur Qualifizierung des Personals. Hier sollte verankert werden, dass das Personal, soweit möglich, nach Diversitätsgesichtspunkten ausgewählt wird, über ausreichende Sprachkenntnisse zumindest der Sprachen der Hauptherkunftsländer verfügen sollte und interkulturell sowie im Konfliktmanagement qualifiziert ist. Zu beachten ist hier indes, bei der Personalauswahl sorgsam vorzugehen und die Akquise und den Personaleinsatz auch mit Blick auf mögliche Parteinahmen der Bediensteten zu Konfliktlinien in jeweiligen Herkunftsländern und daraus für Inhaftierte möglicherweise folgende Risiken ausschließend zu gestalten.
Siehe insoweit Richtlinie 10 der "20 Guidelines on Forced Return"[9] des Ministerkomitees des Europarats (eigene Übersetzung):
Das Personal in solchen Einrichtungen sollte sorgfältig ausgewählt und entsprechend geschult werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den betroffenen Mitarbeitern so weit wie möglich eine Ausbildung zu vermitteln, die ihnen nicht nur die Fähigkeit zur zwischenmenschlichen Kommunikation vermittelt, sondern sie auch mit den verschiedenen Kulturen der Inhaftierten vertraut macht. Vorzugsweise sollte ein Teil des Personals über einschlägige Sprachkenntnisse verfügen und in der Lage sein, mögliche Symptome von Stressreaktionen von inhaftierten Personen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei Bedarf sollte das Personal auch externe Unterstützung, insbesondere medizinische und soziale Unterstützung, in Anspruch nehmen können.
Zu § 1 Aufnahmeverfahren
Über die Themen des in Abs. (2) benannten Zugangsgesprächs macht der Entwurf der DVO keine Angaben. Um zu vermeiden, dass hier den Neuzugängen lediglich die Hausordnung erläutert wird und im Interesse einer größtmöglichen Transparenz von Beginn an, sollten hier Informationen über die den Gefangenen zugänglichen Informations- und Unterstützungsangebote, z.B. der anstaltsinternen Sozial- sowie der noch vorzusendenden behördenunabhängigen Verfahrensberatung (siehe dazu unsere Ausführungen zu § 5) oder des Beirats, aber auch relevanter anstaltsexterner Anbieter als zwingender Teil des Zugangsgesprächs festgeschrieben und als entsprechende Liste mit allen zielführenden Kontaktdaten ausgehändigt werden.
Damit das in Abs. (3) angekündigte regelmäßig muttersprachliche Zugangsgespräch kein Wolkenkuckucksheim bleibt, ist hier die Beiziehung von professionellen Dolmetscher*innen als obligatorisch festzuschreiben.
Zu §2 Unterbringung
Der Entwurf der DVO enthält an dieser und anderer Stelle keine Angaben zu vorbeugenden Konfliktvermeidungsstrategien und -instrumenten. Um sich im Vollzug nicht dem Vorwurf auszusetzen, der Vollzug hätte bei Konflikten nicht mehr, als das Einsperren und Fesseln der Kontrahenten im Maßnahmekoffer (siehe § 10), empfehlen wir dringend die Zeit bis zur Inbetriebnahme des Abschiebungsgefängnisses zur Entwicklung eines nachhaltig wirksamen Gewalt- und Konfliktpräventionskonzepts zu nutzen und dies in die DVO zu implementieren.
Der Flüchtlingsrat[10] ist grundsätzlich gegen die Inhaftierung von vulnerablen Personen, insbesondere Kindern und anderen Minderjährigen, in Abschiebungshaft.
Die Formulierung „ausnahmsweise“ im Kontext der Inhaftierung Minderjähriger bietet Möglichkeiten des Verwaltungsmissbrauchs, soweit nicht eine klare Definition zu den hier ggf. greifenden Ausnahmen festgeschrieben wird.
In diesem Zusammenhang ist nicht nur Art. 37 c und d der UN-Kinderrechtskonvention[11] zu beachten, sondern insbesondere Art 37 b, der klar die „kürzeste angemessene Zeit“ bei einer Inhaftierung Minderjähriger einfordert. Da das AHaftVollzG sich hinsichtlich der möglichen Dauer von Abschiebungshaft ausdrücklich bedeckt hält, ist hier mindestens eine in der DVO ausdrückliche Befristung der Haftdauer für Minderjährige opportun.
Zu § 4 Medizinische Versorgung
Die Beiziehung von Dolmetscher*innen muss obligatorisch gelten und darf nicht einer diffusen Sollbestimmung anheimgestellt werden.
Darüber hinaus empfehlen wir dringend, den Terminus „geeigneten“ im Zusammenhang mit haftexternen Krankenhäusern ersatzlos zu streichen. Die im Entwurf einer DVO verwendete Formulierung lässt vermuten, dass hier ggf. auch Krankenstationen in schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalten in Betracht kommen sollen, was ggf. einen klaren Verstoß gegen das europarechtliche Trennungsgebot[12] darstellen würde.
Zu § 5 Soziale Beratung und Betreuung
Der Flüchtlingsrat hält eine behördenunabhängige Verfahrensberatung nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes als ein Einrichtungs-internes regelmäßiges Angebot in freier Trägerschaft für unverzichtbar.
Dass es hier auch in Glückstadt wie schon seinerzeit im Abschiebungsgefängnis in Rendsburg[13] dringenden Beratungsbedarf geben wird, belegen allein schon die bundesweit regelmäßig zahlreichen Fälle von rechtswidrigen Haftbeschlüssen[14].
Hier in geeigneter Qualität Verfahrensberatungsvorsorge zu treffen, ist auch mit Blick auf künftige Entwicklungen opportun: Dass der Bund mit Blick auf verstärkte Bemühungen bei zwangsweisen Abschiebungen geneigt ist, keinerlei Kreide mehr im Mund zu führen, deutet sich an, wenn die Bundespolizei öffentlich effektive Strukturen zur Abschiebung[15] von derzeit 246.000 Ausreisepflichtigen und weiteren 600.000 einfordert, oder wenn das Bundesinnenministerium mit seinen Vorschlägen für die Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems[16] (vergl. dazu Pro Asyl v. 22.1.2020) u.a. der restriktiven zwangsweisen Binnenverteilung von Geflüchteten in die nach Quote zuständigen EU-Mitgliedsstaaten das Wort redet. Nicht minder muss wohl die aktuelle fatale Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[17], die die eigentlich menschenrechtswidrigen push backs an den EU Außengrenzen nachträglich legalisiert, als mittelbare, an verzweifelte Schutzsuchende gerichtete Aufforderung zur illegalen Einreise und damit als Arbeitsbeschaffungsstrategie für den nationalen Abschiebungshaftvollzug gewertet werden.
Vor diesem Hintergrund sind auch Ansagen aus dem Innenministerium SH (MILISH), dass die Zahl von 60 Plätzen im künftigen Abschiebungsgefängnis Glückstadt mittelfristig wohl nicht auskömmlich sei, ebenfalls als ein mittelbares Argument für ein behördenunabhängiges Verfahrensberatungsangebot im künftigen Abschiebungsgefängnis Glückstadt zu verstehen.
Die Formulierung des Abs. (3), die allein eine Vermittlung externer Rechtsberatung vorsieht, ist hier nicht ausreichend.
Zu § 8 Freizeit, Sport
Nicht allein, aber auch bezüglich der Aufgabenstellung der Motivation und Anleitung Inhaftierter bei der sportlichen Betätigung durch Bedienstete verweisen wir auf die schon o.g. und dringend zu beachtende Voraussetzung einer spezifischen Qualifikation der relevanten Bediensteten.
Zu § 10 Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände
Der Flüchtlingsrat lehnt eine Unterbringung in solcherart gesonderter Isolation – ggf. noch dazu unter Bedingungen der Fesselung – kategorisch ab.
Dass gem. (1) solcherart Wegsperrungen erst nach 24 Stunden der obersten Landesbehörde gemeldet werden müssen ist, u.E. ein absolutes no go. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass in der Haftanstalt Glückstadt künftig Isolationshaft von regelmäßig bis zu 23 Stunden und 59 Minuten regelmäßig statthaft sowie der Kenntnis und dem Einfluss der Fachaufsicht entzogen sein wird.
Wir halten es für dringend geboten, dass jede Entscheidung zur „Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum“ noch vor dem Vollzug der obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen ist. Ebenso ist jeder dieser Einzelfälle jeweils umgehend dem Beirat zur Kenntnis zu bringen.
Die Formulierung des Abs. (2) „nur kurzfristige Fixierungen“ birgt ohne Ergänzung einer zielführenden eindeutigen Definition dessen, was denn hier mit „nur kurzfristig“ gemeint ist, nicht minder die Gefahr der Willkür beim Vollzug.
Wir halten es für unabdingbar, dass ausnahmslos jede beschlossene Fixierung von Abschiebungshäftlingen unverzüglich der obersten Landesbehörde zur Kenntnis gebracht werden muss. Ebenso sind diese Fälle jeweils umgehend dem Beirat zur Kenntnis zu bringen.
Zu § 11 Zusammensetzung des Beirats
Gemäß AHaftVollzG SH und dem Entwurf der DVO ist der Beirat ein Instrument des Haftvollzugs. Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. lehnt für sich eine Mitwirkung am Vollzug von Abschiebungshaft ab. Der Verein wird daher keine Vertreter*innen zur Mitarbeit im Beirat der Abschiebungshaft nominieren.
Davon unabhängig ist u.E. allerdings in der DVO sicherzustellen, dass im Beirat zivilgesellschaftliche Expert*innen aus allen beteiligten drei Bundesländern vertreten sein werden. Dazu müsste ggf. die Zahl der Mitglieder des Beirats größer als im Entwurf der DVO vorgesehen geplant werden.
Zu § 12 Aufgaben des Beirats und Wahrnehmung der Aufgaben
Zu gewährleisten ist, dass der Beirat seiner Rolle als Obleute für die Inhaftierten unbeschadet durch Überwachung seitens der Anstaltsleitung und der obersten Landesbehörde gerecht werden kann.
Während gem. Abs. (3) die Anstaltsleitung die Inhaftierten auf die Möglichkeit hinweist, sich u.a. mit Beanstandungen an den Beirat zu wenden, wird die Vertraulichkeit solcher Anliegen durch das Junktim des Abs. (1), nach dem die Anstaltsleitung regelmäßig und ggf. auch die oberste Landesbehörde an den Sitzungen des Beirats und damit auch an den Beratungen zu solchen Beanstandungen teilnimmt, systematisch unterlaufen.
Wir erachten es als unabdingbar, dass die DVO durch eine Regelung ergänzt wird, nach der der Beirat bei Bedarf seine Sitzungen auch ohne Beteiligung von Anstaltsleitung und Vertreter*innen der obersten Landesbehörde durchführen kann.
Damit für die Beiratsmitglieder die Nähe zu den Inhaftierten und ihren Anliegen in optimaler Regelmäßigkeit gewährleistet wird, muss die DVO in § 12 um einen Absatz zur Verortung der Beiratssitzungen dahingehend ergänzt werden, dass der Beirat regelmäßig das Recht hat, seine Sitzungen innerhalb des Abschiebungsgefängnisses in Glückstadt durchzuführen.
gez. Martin Link
[4] https://frsh.de/aktuell/presseerklaerungen/presseerklaerung/news/zum-abschiebungsgefaengnis-in-glueckstadt-fluechtlingsrat-fordert-integration-statt-inhaftierung/
[5] https://frsh.de/aktuell/presseerklaerungen/presseerklaerung/news/jamaika-will-fluechtlingskinder-einsperren/
[7] http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl19/aussch/iur/niederschrift/2019/19-052_03-19.pdf
[8] https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Umstrittenes-Abschiebehaftgesetz-beschlossen,abschiebung884.html
[9] https://www.coe.int/t/dg3/migration/archives/Source/MalagaRegConf/20_Guidelines_Forced_Return_en.pdf
[10] Vergl. Einlassungen zu § 4 Unterbringung Abs. 2 und 3 AhaftVollzG SH in der FRSH-Stellungnahme v. 28.1.2019: https://www.frsh.de/artikel/stellungnahmen-zum-gesetzentwurf-abschiebungshaftvollzug-sh-v-1492018-und-dem-spd-aenderungsantrag-v-24102018/
[12] https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/aufhebung-des-trennungsgebots-verstoesst-gegen-unionsrecht.html
[15] https://www.welt.de/politik/deutschland/article205736231/Abschiebungen-So-will-die-Bundespolizei-die-Erfolgsquote-verbessern.html