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    22.08.2013

    Existenzminimum gilt auch für Flüchtlinge!

    Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt aktuellen Erlass und appelliert an die Landesregierung, auch das Menschenrecht auf Arbeit für geduldete Flüchtlinge zu gewährleisten.

    Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt den Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 2. August 2013, die Vorschrift des §1a Asylbewerberleistungsgesetz nicht anzuwenden und damit das Existenzminimum für Flüchtlinge nicht zu unterschreiten. Bisher konnten Sozialleistungen von Flüchtlingen um bis zu 30 % gekürzt werden, wenn aus Behördensicht nicht ausreichende Mitwirkung bei der Vorbereitung ihrer Abschiebung vorlag.

    Das Innenministerium Schleswig-Holstein reagiert in seinem Erlass auf die Rechtsprechung von Landessozialgerichten, die eine Kürzung der Sozialleistungen für Flüchtlinge für verfassungswidrig halten. Denn das Bundesverfassungsgerichts hatte am 18. Juli 2012 festgestellt: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Das Asylbewerberleistungsgesetz, das für Flüchtlinge Leistungen vorsieht, die inzwischen ca. 40 % unterhalb des „Hartz-IV“-Satzes liegen, sei damit verfassungswidrig.

    Das Bundesverfassungsgericht legte bis zu einer Neufassung des Gesetzes einen Mindestbetrag fest, der sich am „Hartz-IV“-Satz orientiert. Dies geschah in weiser Voraussicht, denn tatsächlich wurde das Asylbewerberleistungsgesetz bislang weder reformiert noch – was aus der gemeinsamen Sicht von Kieler Landesregierung und Flüchtlingsrat optimaler wäre – abgeschafft.

    In Schleswig-Holstein ruht also nun Kraft Erlass vom 2. August die Praxis, Flüchtlingen gem. §1a Asylbewerberleistungsgesetz die Leistungen zu kürzen, wenn sie vermeintlich nicht ausreichend an ihrer eigenen Abschiebung mitwirken. Allerdings bleiben geduldete Flüchtlinge weiterhin im Fadenkreuz administrativer Sanktionen, da ihnen mit der gleichen Begründung ggf. ein Arbeitsverbot erteilt werden kann (§ 33 Beschäftigungsverordnung).

    Das Menschenrecht auf Arbeit (Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) wird durch Arbeitsverbote für geduldete Flüchtlinge weiter verletzt. Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein appelliert daher an die Landesregierung über den aktuellen Erlass zum Asylbewerberleistungsgesetz des Innenministeriums hinaus nunmehr auch die Praxis der Arbeitsverbote nachhaltig einzuschränken.

    Im Koalitionsvertrag war dies versprochen worden!

    Und: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“!

    gez. Martin Link

    Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 2.8.2013:

    http://www.frsh.de/uploads/media/Erlass-IMSH-DurchfuehrungAsylbLG-2-8-2013.pdf

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