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    05.09.2019

    Erlass zum 3. Änderungsgesetz zum AsylbLG 5.9.2019

    Mit Wirkung vom 1.9.2019 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG (BGBl. Teil I S. 1290) in Kraft getreten.

    Durch die Neuregelung findet der Leistungsausschluss für Personen, die sich in einer gem. SGB III förderfähigen Ausbildung befinden keine Anwendung mehr. Leistungsberechtigte erhalten ab jetzt Leistungen analog SGB XII.

    Auch Schüler*innen und Studierende, die bei ihren Elern wohnen und eine gem. BAföG förderfähige Ausbildung machen, unter bestimmten Voraussetzungen aufstockende Leistungen gem. SGB II erhalten. Ein Leistungsausschluss für diese Gruppe, wenn sie sich in einer dem Grunde nach gem. BAföG förderfähigen Ausbildung befinden oder BAföG-leistungen beziehen, keine Anwendung mehr finden. Solche Leistungsberechtigten erhalten ab jetzt Leistungen analog SGB XII. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Leistungen als Beihilfe, Darlehn oder als Kombination dieser beiden Varianten erbracht werden.

    Weiterhin haben sich die Bedarfsstufen für Erwachsene geändert, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, und für unverheiratete erwachsene, die in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens 1 Elternteil zusammen wohnen.

    Weiterhin sind im Landeserlass Änderungen des Gesetzes bzgl. Grund- und Regelbedarfen sowie Freibetragsregelungen behandelt.

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