Zum Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG hat das BMI zu seinen Anwendungshinweisen vom 23.12,2022 am 14.2.2023 ergänzende Hinweise für die Verwaltungspraxis herausgegeben.
Es wird aus diesen Hinweisen deutlich, dass es wohl in den Bundesländern und den Ausländerbehörden Unklarheit bei der Anwendung gibt. Das BMI stellt darüber hinaus gehende weitere Aktualisierungen der Anwendungshinweise in Aussicht und bittet dazu im Vorfeld die zuständigen Länderministerien um Rückmeldungen.
Bei den ergänzenden Anwendungshinweisen vom 14.2.2023 ist hervorzuheben, dass noch mal klar gestellt wird, dass bei Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG die Identität NOCH NICHT zwingend geklärt sein muss. Dies kann ggf. während der 18-monatigen Laufzeit der AE gem. § 104c AufenthG geschehen. Die Aufenthaltserlaubnis kann in diesem Zeitraum als Ausweisersatz dienen.
Wichtig auch die Anregung des BMI, bereits vor der Fertigstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch ein "einfaches Behördenschreiben" zu bescheinigen, damit Betroffene unmittelbar nach Erteilung die Zeit zur Erbringung relevanter Integrationsleistungen nutzen können.
Unseres Erachtens problematisch ist es wenn das BMI erklärt, dass bei der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO) auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückgegriffen werden soll. Ob jemand das Bekenntnis zur fdGO inhaltlich verstanden hat, soll durch eine "persönliche Befragung" seitens der Ausländerbehörden geschehen. Mit solchen Prüfungssituation, besteht u.E. ein nicht unerhebliches Willkür-Risiko. Grundsätzlich erscheint es darüber hinaus unangemessen, dass bei der Erteilung einer AE nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, Maßstäbe wie bei einer Einbürgerung angelegt werden.
Download: BMI Länderschreiben vom 14.2.2023